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title: "Prüfschema: Übereignung nach § 929 S. 1, 930, 933 BGB"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/uebereignung-nach-929-s-1-930-933-bgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Übereignung nach § 929 S. 1, 930, 933 BGB

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


### 1. Übereignung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">§ 929 S. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/930.html" title="&sect; 930 BGB: Besitzkonstitut">930 BGB</a> scheitert nur an fehlender Berechtigung

#### a) Einigung

Bei der <b>Einigung</b> handelt es sich um einen <b>Verfügungsvertrag</b>, der aus zwei auf die Eigentumsübertragung gerichteten Willenserklärungen besteht. Ob eine Willenserklärung diese Richtung aufweist, ist durch <b>Auslegung</b> zu ermitteln. Da sie empfangsbedürftig ist, bestimmt sich die Auslegung nach dem <b>objektiven Empfängerhorizont</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/133.html" title="&sect; 133 BGB: Auslegung einer Willenserkl&auml;rung">§§ 133</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/157.html" title="&sect; 157 BGB: Auslegung von Vertr&auml;gen">157 BGB</a>).

#### b) Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/868.html" title="&sect; 868 BGB: Mittelbarer Besitz">§ 868 BGB</a>)

Im Rahmen des § 930 wird die Übergabe ersetzt, indem die Parteien ein Besitzmittlungsverhältnis i.S.v. § 868 vereinbaren, durch das der Erwerber mittelbaren Besitz erhält. Anders als nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">§ 929 S. 1 BGB</a> verliert der Veräußerer hier nicht jeglichen Besitz.

#### c) Einigsein

#### d) Fehlende Berechtigung des Veräußerers (=Verfügungsbefugnis)

### 2. Verkehrsgeschäft

Von einem <b>Verkehrsgeschäft</b> ist auszugehen, <d>wenn bei dem entsprechenden Rechtsgeschäft auf Erwerberseite mindestens eine Person steht, die auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht gleichzeitig als Veräußerer angesehen werden kann</d>. Daran <b>fehlt es</b> hingegen, <d>wenn die Personen auf Veräußererseite mit denen auf Erwerberseite rechtlich oder wirtschaftlich identisch sind.</d>

### 3. Tatsächliche Übergabe der Sache vom Veräußerer an den Erwerber, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/933.html" title="&sect; 933 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb bei Besitzkonstitut">§ 933 BGB</a>

Ein gutgläubiger Erwerb ist <b>durch bloßes Besitzkonstitut nicht ohne weiteres möglich</b>. Eigentum erlangt der Erwerber vielmehr erst dann, wenn ihm die Sache vom Veräußerer im Anschluss übergeben wird. Für diese nachträgliche Übergabe gelten dieselben Grundsätze wie für die Übergabe nach § 929 S. 1; insbesondere muss der <b>Veräußerer jede Besitzbeziehung zur Sache aufgeben</b>.

### 4. Gutgläubigkeit des Erwerbers noch im Zeitpunkt der Übergabe, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/932.html" title="&sect; 932 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb vom Nichtberechtigten">§ 932 Abs. 2 BGB</a>

Bis zum Zeitpunkt der – nachträglichen – Übergabe muss der Erwerber bei einem vereinbarten Besitzmittlungskonstitut weiterhin gutgläubig sein; andernfalls scheitert hier ein gutgläubiger Eigentumserwerb.

### 5. Kein Abhandenkommen der Sache (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/935.html" title="&sect; 935 BGB: Kein gutgl&auml;ubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen">§ 935 BGB</a>)

Eine Sache ist <b>abhandengekommen</b>, <d>wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz ohne seinen Willen, also unfreiwillig, verloren hat.</d> Als nicht abschließend genannte Beispiele führt <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/935.html" title="&sect; 935 BGB: Kein gutgl&auml;ubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen">§ 935 Abs. 1 BGB</a> Diebstahl und Verlust an.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/uebereignung-nach-929-s-1-930-933-bgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
