Übereignung nach § 929 S. 1, 930, 933 BGB
-
1.
Übereignung nach § 929 S. 1, 930 BGB scheitert nur an fehlender Berechtigung
-
a)
EinigungBei der Einigung handelt es sich um einen Verfügungsvertrag, der aus zwei auf die Eigentumsübertragung gerichteten Willenserklärungen besteht. Ob eine Willenserklärung diese Richtung aufweist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Da sie empfangsbedürftig ist, bestimmt sich die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB).
-
b)
Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 868 BGB)Im Rahmen des
§ 930wird die Übergabe ersetzt, indem die Parteien ein Besitzmittlungsverhältnis i.S.v.§ 868vereinbaren, durch das der Erwerber mittelbaren Besitz erhält. Anders als nach § 929 S. 1 BGB verliert der Veräußerer hier nicht jeglichen Besitz. -
c)
Einigsein
-
d)
Fehlende Berechtigung des Veräußerers (=Verfügungsbefugnis)
-
2.
VerkehrsgeschäftVon einem Verkehrsgeschäft ist auszugehen, wenn bei dem entsprechenden Rechtsgeschäft auf Erwerberseite mindestens eine Person steht, die auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht gleichzeitig als Veräußerer angesehen werden kann. Daran fehlt es hingegen, wenn die Personen auf Veräußererseite mit denen auf Erwerberseite rechtlich oder wirtschaftlich identisch sind.
-
3.
Tatsächliche Übergabe der Sache vom Veräußerer an den Erwerber, § 933 BGBEin gutgläubiger Erwerb ist durch bloßes Besitzkonstitut nicht ohne weiteres möglich. Eigentum erlangt der Erwerber vielmehr erst dann, wenn ihm die Sache vom Veräußerer im Anschluss übergeben wird. Für diese nachträgliche Übergabe gelten dieselben Grundsätze wie für die Übergabe nach
§ 929 S. 1; insbesondere muss der Veräußerer jede Besitzbeziehung zur Sache aufgeben. -
4.
Gutgläubigkeit des Erwerbers noch im Zeitpunkt der Übergabe, § 932 Abs. 2 BGB
Bis zum Zeitpunkt der – nachträglichen – Übergabe muss der Erwerber bei einem vereinbarten Besitzmittlungskonstitut weiterhin gutgläubig sein; andernfalls scheitert hier ein gutgläubiger Eigentumserwerb.
-
5.
Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB)Eine Sache ist abhandengekommen, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz ohne seinen Willen, also unfreiwillig, verloren hat. Als nicht abschließend genannte Beispiele führt § 935 Abs. 1 BGB Diebstahl und Verlust an.