Prüfschema · Zivilrecht

Überblick: Klausur Anwaltsklausur Beklagter

Wie ist eine zivilrechtliche Anwaltsklausur aus Beklagtensicht nach dem einschichtigen Aufbau aufzubauen?

  1. I.
    (Mandantenbegehren)
    Vertiefung
    Eindeutige Konstellationen – etwa die Verteidigung gegen eine Klage – erlauben einen Verzicht auf das gesondert ausgewiesene Mandantenbegehren; verkehrt wäre seine Aufnahme indes nicht. In Berlin/Brandenburg gehört das Mandantenbegehren hingegen regelmäßig zum erwarteten Aufbau (vgl. Hinweise zur Anfertigung der Anwaltsklausur im Zivilrecht ).
  2. II.
    Gutachten - Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung
  3. 1.
    (Rechtsbehelfsprüfung)
    Eine gesonderte Rechtsbehelfsprüfung ist nur dann voranzustellen, wenn überhaupt ein Rechtsbehelf eingelegt werden muss. Praktisch relevant wird dies, wenn gegen den Mandanten bereits ein Versäumnisurteil oder Vollstreckungsbescheid ergangen ist. Bringt der Mandant hingegen eine Klage mit, bei der er seine Verteidigungsbereitschaft bereits angezeigt hat oder das innerhalb der Fristen der §§ 276 Abs. 1 S. 1, 275 Abs. 1 S. 1 ZPO noch leisten kann, erübrigt sich eine eigene Station.
    Formulierungsbeispiel
    Eingeleitet werden könnte die Prüfung etwa so: „Zunächst ist die prozessuale Situation zu prüfen und zu untersuchen, welcher Rechtsbehelf für den Mandanten in Betracht kommt."
  4. 2.
    Zulässigkeit der Klage
    An dieser Station ist zu untersuchen, ob sich Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage erheben lassen. Sämtliche Zulässigkeitsprobleme der ZPO können hier auftreten. Ob eine Zulässigkeitsrüge tatsächlich erhoben wird, bleibt jedoch der Zweckmäßigkeitsprüfung vorbehalten. Vertiefte Hinweise zu typischen Zulässigkeitsfragen finden sich im Kurs zur zivilrechtlichen Urteilsklausur: hier
    Vertiefung
    Beachtenswert sind landesrechtliche Besonderheiten in Deinem Bundesland: Nach § 15a EGZPO i.V.m. § 53 Abs. 1 JustG NRW ist beispielsweise in NRW in bestimmten Fällen ein vorgeschalteter Schlichtungsversuch Zulässigkeitsvoraussetzung; wird er versäumt, scheitert die Klage an der Unzulässigkeit.
  5. 3.
    Materiell-rechtliche Erfolgsaussichten der Klage
    Im Anschluss sind die materiell-rechtlichen Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung zu untersuchen – und damit sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. Geprüft werden im einschichtigen Gutachtenaufbau Schlüssigkeit, Erheblichkeit und Beweislage am jeweils problematischen Tatbestandsmerkmal.
  6. III.
    Zweckmäßigkeit
    Unter dem Prüfungspunkt „Zweckmäßigkeit" wird ermittelt, welche prozesstaktischen Schritte sinnvoll erscheinen und der Anwalt einschlagen sollte. Erfasst werden diese Überlegungen typischerweise im Urteilsstil.
    Formulierungsbeispiel
    „Zu prüfen ist, welche prozesstaktischen Schritte im vorliegenden Fall zweckmäßig sind."
  7. IV.
    Praktischer Teil

    Vorgegeben wird der „praktische Teil" zumeist durch den Bearbeitervermerk der Klausur. In aller Regel ist ein gerichtlicher Schriftsatz – die Klageerwiderung – zu erstellen. Demgegenüber stellt ein Schreiben an den Mandanten die Ausnahme dar.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.