Überblick: Gutachtenaufbau Anwaltsklausur - Beklagter
Wie wird das Gutachten im Rahmen der Anwaltsklausur aus Beklagtensicht aufgebaut (einschichtig)?
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I.
RechtsbehelfsprüfungDiese Station bildet ausschließlich dann einen Prüfungspunkt, sobald die Einlegung eines Rechtsbehelfs konkret in Erwägung gezogen wird. Als Einleitung empfiehlt sich die Formulierung: „Zunächst ist zu untersuchen, welcher Rechtsbehelf für den Mandanten in Frage kommt“. Typische Fallgestaltungen sind ein bereits gegen den Mandanten ergangenes Versäumnisurteil bzw. ein Vollstreckungsbescheid; ebenso die Versäumung der Frist aus § 276 Abs. 1 ZPO, ohne dass bislang ein Versäumnisurteil ergangen wäre.
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II.
Zulässigkeit der KlageAn dieser Stelle ist zu untersuchen, ob sich Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage erheben lassen. Sämtliche Zulässigkeitsprobleme der ZPO kommen in Betracht. Ein Klausurklassiker bildet der unterlassene Schlichtungsversuch nach § 15a EGZPO i.V.m.
§ 53 Abs. 1 JustG NRW, der die Klage mangels Nachholmöglichkeit im Verfahren unzulässig werden lässt. Ob schlussendlich eine Zulässigkeitsrüge tatsächlich erhoben wird, gehört in die Erörterung der Zweckmäßigkeit. -
III.
Materielles Gutachten
Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung und damit sämtliche einschlägige Anspruchsgrundlagen. Beim einschichtigen Gutachtenaufbau werden Schlüssigkeit, Erheblichkeit und Beweislage jeweils unmittelbar bei dem problematischen Tatbestandsmerkmal abgehandelt.