Überblick: Aufbau Anwaltsklausur - Kläger (Typ 1)
Wie ist eine Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1) aufzubauen?
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I.
(Mandantenbegehren)Voranzustellen ist in einigen Bundesländern (etwa NRW) ein „Mandantenbegehren". Hierbei handelt es sich gerade NICHT um eine komprimierte Sachverhaltswiedergabe; vielmehr soll das Rechtsschutzziel kurz und prägnant zum Ausdruck gebracht werden. Als Leitfragen können dienen:
- Was ist das Rechtsschutzziel des Mandanten?
- Was soll die Rechtsanwältin gerade nicht prüfen?
- Worauf kommt es dem Mandanten insbesondere an (etwa Kostenersparnis oder gütliche Streitbeilegung)?
- Ist der Mandant bereit, ein Prozessrisiko einzugehen?FormulierungsbeispielMögliche Einleitung: „Das Vorgehen des Rechtsanwalts hat sich am Rechtsschutzziel des Mandanten zu orientieren. Dieses ist hier darauf gerichtet, …." -
II.
GutachtenInnerhalb des „Gutachten" wird die materielle Rechtslage geprüft. Der Aufbau folgt der „bekannten" Reihenfolge der Anspruchsgrundlagen (vertraglich, quasi-vertraglich und gesetzlich). Geprüft wird, ob ein schlüssiger Anspruch des Mandanten besteht, ob erhebliches Vorbringen des Beklagten existiert und wie sich die Beweislage darstellt. Je nach Bundesland erfolgt die Prüfung entweder in separaten Stationen (sog. zweischichtiges Gutachten: Schlüssigkeitsstation, Erheblichkeitsstation, Beweisstation) oder unmittelbar an dem jeweils problematischen Tatbestandsmerkmal in einem Zug für Schlüssigkeit, Erheblichkeit und Beweisprognose (einschichtiger Gutachtenaufbau).KlausurentippBei der Klausur aus Klägersicht (=Typ 1) wird die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich im Rahmen der Zweckmäßigkeit angesprochen, sofern nicht bereits ein Prozess anhängig ist. Problematisches ist im Gutachtenstil, Unproblematisches im Urteilsstil zu verfassen.
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III.
Zweckmäßigkeit
Bei der „Zweckmäßigkeit" geht es um die Frage, welche prozesstaktischen Schritte sinnvoll und vom Anwalt zu wählen sind (Leitfragen: OB, WER, WEN, WIE, WO). Diese Erwägungen werden regelmäßig im Urteilsstil festgehalten.
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IV.
Praktischer Teil
Häufig gibt der Bearbeitervermerk der Klausur den „praktischen Teil" vor. Anzufertigen ist regelmäßig ein an das Gericht gerichteter Schriftsatz – Klageschrift oder gegebenenfalls Replik – oder ein Mandantenschreiben.