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title: "Prüfschema: Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/trunkenheit-im-verkehr-316-stgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Tatbestandsmäßigkeit

### 1. Objektiver Tatbestand

#### a) Führen eines Fahrzeugs

Unter <b>Fahrzeugen</b> sind <d>nicht nur Kfz (<a href="https://dejure.org/gesetze/StVG/1.html" title="&sect; 1 StVG: Zulassung">§ 1 Abs. 2 StVG</a>), sondern Fortbewegungsmittel jeglicher Art, die zur Beförderung von Personen oder Sachen bestimmt sind und am Straßenverkehr teilnehmen</d> zu verstehen. 
<br>Ein <b>Fahrzeug führt</b>, <d>wer es unter Beherrschung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder zum Teil lenkt</d>.
<vertiefung>Nach h.M. ausgeklammert werden die in <a href="https://dejure.org/gesetze/StVO/24.html" title="&sect; 24 StVO: Besondere Fortbewegungsmittel">§ 24 Abs. 1 StVO</a> aufgeführten besonderen Fortbewegungsmittel, da von ihnen ein geringeres Gefährdungspotenzial ausgeht.</vertiefung>

#### b) Im (vor allem: Straßen-)Verkehr

Auch wenn der Wortlaut allgemein von „Verkehr“ spricht, ist nur der <b>öffentliche</b> Verkehrsraum gemeint. <b>Öffentlicher Verkehr</b> ist <d>nur derjenige Verkehr, der auf jedermann zur Benutzung offenstehenden Wegen oder Plätzen stattfindet. Erforderlich ist eine Fläche, die ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird</d>.

#### c) Zustand der Fahruntüchtigkeit

Bei Kraftfahrern wird die alkoholbedingte <b>absolute Fahruntüchtigkeit</b> ab <b>1,1 Promille</b> angenommen (Fahrradfahrer: 1,6 Promille). Eine alkoholbedingte <b>relative Fahruntüchtigkeit</b> kommt bereits ab <b>0,3 Promille</b> in Betracht, sofern <b>Ausfallerscheinungen</b> hinzutreten.

### 2. Subjektive Tatseite: Vorsatz oder Fahrlässigkeit

## II. Rechtswidrigkeit

## III. Schuld

## IV. Subsidiarität

<klausurhinweis>Liegt nach dem Sachverhalt ein konkreter Gefahrerfolg vor, empfiehlt es sich, die Fallbearbeitung mit der Prüfung des <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/315c.html" title="&sect; 315c StGB: Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs">§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB</a> zu beginnen und insoweit <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/316.html" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr">§ 316 StGB</a> mitzuprüfen. Greift § 315c Abs. 1 Nr. 1a (ggf. i.V.m. Abs. 3) StGB ein, genügt bei der anschließenden Prüfung des <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/316.html" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr">§ 316 StGB</a> ein kurzer Satz mit Hinweis auf dessen Subsidiarität.</klausurhinweis>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/trunkenheit-im-verkehr-316-stgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
