Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
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I.
Tatbestandsmäßigkeit
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1.
Objektiver Tatbestand
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a)
Führen eines FahrzeugsUnter Fahrzeugen sind nicht nur Kfz (§ 1 Abs. 2 StVG), sondern Fortbewegungsmittel jeglicher Art, die zur Beförderung von Personen oder Sachen bestimmt sind und am Straßenverkehr teilnehmen zu verstehen.
Ein Fahrzeug führt, wer es unter Beherrschung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder zum Teil lenkt.VertiefungNach h.M. ausgeklammert werden die in § 24 Abs. 1 StVO aufgeführten besonderen Fortbewegungsmittel, da von ihnen ein geringeres Gefährdungspotenzial ausgeht. -
b)
Im (vor allem: Straßen-)VerkehrAuch wenn der Wortlaut allgemein von „Verkehr“ spricht, ist nur der öffentliche Verkehrsraum gemeint. Öffentlicher Verkehr ist nur derjenige Verkehr, der auf jedermann zur Benutzung offenstehenden Wegen oder Plätzen stattfindet. Erforderlich ist eine Fläche, die ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird.
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c)
Zustand der FahruntüchtigkeitBei Kraftfahrern wird die alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille angenommen (Fahrradfahrer: 1,6 Promille). Eine alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit kommt bereits ab 0,3 Promille in Betracht, sofern Ausfallerscheinungen hinzutreten.
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2.
Subjektive Tatseite: Vorsatz oder Fahrlässigkeit
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II.
Rechtswidrigkeit
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III.
Schuld
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IV.
SubsidiaritätKlausurentippLiegt nach dem Sachverhalt ein konkreter Gefahrerfolg vor, empfiehlt es sich, die Fallbearbeitung mit der Prüfung des § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB zu beginnen und insoweit § 316 StGB mitzuprüfen. Greift
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a(ggf. i.V.m. Abs. 3) StGB ein, genügt bei der anschließenden Prüfung des § 316 StGB ein kurzer Satz mit Hinweis auf dessen Subsidiarität.