TKÜ (§ 100a StPO)
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I.
Ermächtigungsgrundlage (§ 100a StPO)
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1.
Anwendungsbereich: Telekommunikation
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II.
Formelle Eingriffsvoraussetzungen (§ 100e StPO)
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1.
Zuständigkeit für die Anordnung
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a)
Grundsatz: Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft (§ 100e Abs. 1 S. 1 StPO)
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b)
Ausnahme: Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzug (§ 100e Abs. 1 S. 2 StPO)
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2.
Verfahren der Anordnung (§ 100e Abs. 1 StPO)
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3.
Form der Anordnung (§ 100e Abs. 3, Abs. 4 StPO)
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III.
Materielle Eingriffsvoraussetzungen
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1.
Anfangsverdacht einer Katalogstraftat (§ 100a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO)
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2.
Die Tat wiegt auch im Einzelfall schwer (§ 100a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO)
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3.
Adressat der Maßnahme (§ 100a Abs. 3 StPO)Die Anordnung darf sich nur gegen (1) den Beschuldigten oder (2) gegen Personen richten, die für den Beschuldigten bestimmte oder von dem Beschuldigten stammende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder (3) gegen Personen, deren Anschluss oder informationstechnische Systeme der Beschuldigte benutzt.
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4.
Erlangte Informationen entstammen nicht ausschließlich dem Kernbereich privater Lebensgestaltung (§ 100d Abs. 1 StPO)Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine TKÜ allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist die Maßnahme unzulässig. Im Übrigen dürfen solche Informationen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen (§ 100d Abs. 2 StPO). Dies ist Auswuchs des Verhältnismäßigkeitsprinzips, da ein Eingriff in die Intimsphäre (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) niemals gerechtfertigt sein kann.
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5.
Verhältnismäßigkeit des EingriffsHier prüfst du den legitimen Zweck, die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme.
Insbesondere musst du den sogenannten Subsidiaritätsgrundsatz ansprechen, wonach die Maßnahme nur zulässig ist, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO).
Weiterhin ist die Anordnung auf höchstens drei Monate zu befristen, eine Verlängerung ist aber möglich (§ 100e Abs. 1 S. 4, 5 StPO).