Titelherausgabeklage (§ 371 BGB analog)
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I.
Zulässigkeit
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1.
Statthaftigkeit nach/neben VollstreckungsabwehrklageStatthaft ist eine Titelherausgabeklage,
(1) wenn auf eine Vollstreckungsabwehrklage hin bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass aus dem Titel nicht mehr vollstreckt werden darf oder
(2) wenn zumindest gleichzeitig eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben wird. Auf diese Weise sollen widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden.VertiefungAuch im Zusammenhang mit einer Titelgegenklage ist eine Titelherausgabeklage statthaft. -
2.
Zuständigkeit des angerufenen GerichtsSoweit sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht bereits aus den allgemeinen Regeln (§§ 12ff. ZPO, §§ 23, 71 GVG) ergibt, wird sie zumindest aus prozessökonomischen Gründen oder über eine Annexkompetenz kraft Sachzusammenhangs bejaht.
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3.
RechtsschutzbedürfnisZu bejahen ist das Rechtsschutzbedürfnis, da die Titelherausgabeklage in ihrer Wirkung über die Vollstreckungsabwehrklage hinausgeht. Während eine erfolgreiche Vollstreckungsabwehrklage über § 775 Nr. 1 ZPO lediglich die Einstellung der Zwangsvollstreckung bewirkt, beseitigt die Herausgabe des Titels jede Möglichkeit weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
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II.
Begründetheit
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1.
Anspruchsgrundlage: § 371 BGB analogAus § 371 BGB ergibt sich für den Schuldner einer Forderung ab deren Erfüllung der Anspruch, einen darüber ausgestellten Schuldschein zurückzuverlangen. Gestützt wird ein Titelherausgabeanspruch auf § 371 BGB analog. In der Begründetheit einer entsprechenden Leistungsklage ist daher zunächst auf die Analogievoraussetzungen (planwidrige Regelungslücke + vergleichbare Interessenlage) einzugehen.
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2.
Zwangsvollstreckung aus dem Titel wurde bereits für unzulässig erklärt