Tierhalterhaftung für Nutztiere (§ 833 S. 2 BGB)
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I.
Tatbestand
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1.
Personen- oder Sachschaden
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2.
Verursachung durch ein Tier
Verlangt wird, dass der Schaden gerade Ausdruck der spezifischen Tiergefahr ist. Maßgeblich bleibt dabei die tierische Unberechenbarkeit – eine wie auch immer geartete „Fahrlässigkeit des Tieres" hingegen nicht.
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3.
Tierhalter
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4.
Nutztier = Vermutetes VerschuldenAls Nutztier gilt (1) ein Haustier, (2) das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters (Gewinnerzielung) zu dienen bestimmt ist (vgl. § 833 S. 2 BGB). Ausschlaggebend ist die allgemeine Zweckbestimmung, die der Halter dem Tier zugewiesen hat; auf die konkrete Nutzung im Schadenszeitpunkt kommt es dagegen nicht an.
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5.
Keine Exkulpation (§ 833 S. 2 BGB)Bei einem Nutztier steht dem Halter die Exkulpation offen, sofern er darlegt und beweist, dass er (1) sich sorgfaltsgemäß verhalten hat (Verschuldensvermutung) oder (2) der Schaden auch bei Anwendung der Sorgfalt entstanden wäre (Kausalitätsvermutung).
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II.
Rechtsfolge: Schadensersatz