Tierhalterhaftung für Nutztiere (§ 833 S. 2 BGB)
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I.
Tatbestand
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1.
Personen- oder Sachschaden
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2.
Verursachung durch ein Tier
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3.
Tierhalter
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4.
Nutztier = Vermutetes VerschuldenAls Nutztier gilt (1) ein Haustier, (2) das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters (Gewinnerzielung) zu dienen bestimmt ist (vgl. § 833 S. 2 BGB). Ausschlaggebend ist die allgemeine Zweckbestimmung, die der Halter dem Tier zugewiesen hat; auf die konkrete Nutzung im Schadenszeitpunkt kommt es dagegen nicht an.
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5.
Keine Exkulpation (§ 833 S. 2 BGB)Bei einem Nutztier steht dem Halter die Exkulpation offen, sofern er darlegt und beweist, dass er (1) sich sorgfaltsgemäß verhalten hat (Verschuldensvermutung) oder (2) der Schaden auch bei Anwendung der Sorgfalt entstanden wäre (Kausalitätsvermutung).
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II.
Rechtsfolge: Schadensersatz