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title: "Prüfschema: Tierhalterhaftung (§ 833 S. 1 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/tierhalterhaftung-833-s-1-bgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Tierhalterhaftung (§ 833 S. 1 BGB)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Tatbestand

### 1. Rechtsgutsverletzung (Personen- oder Sachschaden)

### 2. Schadenverursachung durch ein Tier

#### a) Haftungsbegründende Kausalität (Äquivalenztheorie)

Eine Prüfung der <b>Adäquanz</b> wird im Rahmen der Gefährdungshaftung <b>nicht vorgenommen</b>. Hier kommt es nicht auf die Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadens an, sondern allein darauf, ob er <b>der besonderen Gefahrenquelle zurechenbar</b> ist – selbst wenn der konkrete Verlauf an sich unwahrscheinlich erscheint.

#### b) Spezifische Tiergefahr (Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens)

Vorausgesetzt ist bei einer Verletzung <b>"durch ein Tier"</b>, dass sie <d>auf einer Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr beruht, d.h. auf einem unberechenbaren, selbstständigen Verhalten des Tieres</d>. Eine Realisierung der spezifischen Tiergefahr beschränkt sich nicht auf das Beißen, Kratzen oder Springen; gerade auch <b>"normales" oder "natürliches" tierisches Verhalten </b>kann <b>gefährlich</b> sein und gehört damit zur <b>spezifischen Tiergefahr</b>. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/833.html" title="&sect; 833 BGB: Haftung des Tierhalters">§ 833 S. 1 BGB</a> stellt nämlich keine Sanktion für ein unsorgfältiges Verhalten des Tieres dar. Stets <b>nicht durch die spezifische Tiergefahr verursacht</b> ist die Verletzung hingegen, <d>wenn das Tier ausschließlich dem Willen und der Leitung einer Person folgt</d>.

### 3. Anspruchsgegner ist Tierhalter

Als <b>Tierhalter</b> gilt <d>diejenige Person, der das Bestimmungsrecht über das Tier zusteht und die aus eigenem Interesse für seine Kosten aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt</d>. Damit soll diejenige Person die Haftung treffen, die die <b>Macht über den mit der Tierhaltung verbundenen Gefahrenbereich</b> innehat (Steuerungsfunktion der Gefährdungshaftung). Erfasst ist also derjenige, der über die Existenz des Tieres und den Umfang seiner Aktivitäten entscheidet.

### 4. Kein Ausschluss gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/833.html" title="&sect; 833 BGB: Haftung des Tierhalters">§ 833 S. 2 BGB</a> (Nutztierprivileg)

Bei einem Luxustier ist die Tierhalterhaftung als <b>Gefährdungshaftung ausgestaltet, für die kein Verschulden erforderlich ist</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/833.html" title="&sect; 833 BGB: Haftung des Tierhalters">§ 833 S. 1 BGB</a>). Als <b>Luxustiere</b> einzustufen sind solche Tiere, <d>die kein zahmes Haustier oder zwar ein Haustier sind, aber nicht dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind</d> (kein Nutztier) (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/833.html" title="&sect; 833 BGB: Haftung des Tierhalters">§ 833 S. 2 BGB</a>). Hierunter fallen typischerweise etwa Reitpferde oder Katzen, die ausschließlich Liebhaberinteressen dienen.

## II. Rechtsfolge: Schadensersatz

### 1. Ersatzfähiger Schaden (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" title="&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§§ 249 ff. BGB</a>)

### 2. Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden

### 3. Mitverschulden des Anspruchstellers (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 BGB</a>)?

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/tierhalterhaftung-833-s-1-bgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
