Tierhalterhaftung (§ 833 S. 1 BGB)
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I.
Tatbestand
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1.
Rechtsgutsverletzung (Personen- oder Sachschaden)
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2.
Schadenverursachung durch ein Tier
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a)
Haftungsbegründende Kausalität (Äquivalenztheorie)Eine Prüfung der Adäquanz wird im Rahmen der Gefährdungshaftung nicht vorgenommen. Hier kommt es nicht auf die Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadens an, sondern allein darauf, ob er der besonderen Gefahrenquelle zurechenbar ist – selbst wenn der konkrete Verlauf an sich unwahrscheinlich erscheint.
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b)
Spezifische Tiergefahr (Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens)Vorausgesetzt ist bei einer Verletzung "durch ein Tier", dass sie auf einer Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr beruht, d.h. auf einem unberechenbaren, selbstständigen Verhalten des Tieres. Eine Realisierung der spezifischen Tiergefahr beschränkt sich nicht auf das Beißen, Kratzen oder Springen; gerade auch "normales" oder "natürliches" tierisches Verhalten kann gefährlich sein und gehört damit zur spezifischen Tiergefahr. § 833 S. 1 BGB stellt nämlich keine Sanktion für ein unsorgfältiges Verhalten des Tieres dar. Stets nicht durch die spezifische Tiergefahr verursacht ist die Verletzung hingegen, wenn das Tier ausschließlich dem Willen und der Leitung einer Person folgt.
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3.
Anspruchsgegner ist TierhalterAls Tierhalter gilt diejenige Person, der das Bestimmungsrecht über das Tier zusteht und die aus eigenem Interesse für seine Kosten aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt. Damit soll diejenige Person die Haftung treffen, die die Macht über den mit der Tierhaltung verbundenen Gefahrenbereich innehat (Steuerungsfunktion der Gefährdungshaftung). Erfasst ist also derjenige, der über die Existenz des Tieres und den Umfang seiner Aktivitäten entscheidet.
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4.
Kein Ausschluss gemäß § 833 S. 2 BGB (Nutztierprivileg)Bei einem Luxustier ist die Tierhalterhaftung als Gefährdungshaftung ausgestaltet, für die kein Verschulden erforderlich ist (§ 833 S. 1 BGB). Als Luxustiere einzustufen sind solche Tiere, die kein zahmes Haustier oder zwar ein Haustier sind, aber nicht dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind (kein Nutztier) (§ 833 S. 2 BGB). Hierunter fallen typischerweise etwa Reitpferde oder Katzen, die ausschließlich Liebhaberinteressen dienen.
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II.
Rechtsfolge: Schadensersatz
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1.
Ersatzfähiger Schaden (§§ 249 ff. BGB)
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2.
Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden
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3.
Mitverschulden des Anspruchstellers (§ 254 BGB)?