Tierhalterhaftung (§ 833 S. 1 BGB)
-
I.
Tatbestand
-
1.
Rechtsgutsverletzung (Personen- oder Sachschaden)
-
2.
Schadenverursachung durch ein Tier
-
a)
Haftungsbegründende Kausalität (Äquivalenztheorie)Eine Prüfung der Adäquanz wird im Rahmen der Gefährdungshaftung nicht vorgenommen. Hier kommt es nicht auf die Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadens an, sondern allein darauf, ob er der besonderen Gefahrenquelle zurechenbar ist – selbst wenn der konkrete Verlauf an sich unwahrscheinlich erscheint.
-
b)
Spezifische Tiergefahr (Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens)
-
3.
Anspruchsgegner ist Tierhalter
-
4.
Kein Ausschluss gemäß § 833 S. 2 BGB (Nutztierprivileg)Bei einem Luxustier ist die Tierhalterhaftung als Gefährdungshaftung ausgestaltet, für die kein Verschulden erforderlich ist (§ 833 S. 1 BGB). Als Luxustiere einzustufen sind solche Tiere, die kein zahmes Haustier oder zwar ein Haustier sind, aber nicht dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind (kein Nutztier) (§ 833 S. 2 BGB). Hierunter fallen typischerweise etwa Reitpferde oder Katzen, die ausschließlich Liebhaberinteressen dienen.
-
II.
Rechtsfolge: Schadensersatz
-
1.
Ersatzfähiger Schaden (§§ 249 ff. BGB)
-
2.
Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden
-
3.
Mitverschulden des Anspruchstellers (§ 254 BGB)?