Tatbestandsverschiebung Teilnahme Totschlag/Mord (§ 28 StGB)
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I.
Tatbestandsmäßigkeit
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1.
Objektiver Tatbestand
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a)
Vorsätzliche, rechtswidrige HaupttatKlausurentippDa der Haupttäter regelmäßig zuvor schon geprüft wurde, ist insoweit ein Verweis möglich.
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b)
Teilnahmehandlung (Bestimmen oder Hilfeleisten)
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2.
Subjektiver TatbestandKlausurentippEmpfehlenswert ist es, hier zunächst nur den Vorsatz hinsichtlich der Tötung eines anderen Menschen (§ 212 StGB), der tatbezogenen Merkmale des Haupttäters sowie der Teilnahmehandlung zu prüfen (Stichwort: doppelter Teilnahmevorsatz).
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3.
Tatbestandsverschiebung?KlausurentippZu klären ist hier zunächst, zu welchem Ergebnis die Ansätze von Rechtsprechung und Literatur führen:
Nach der Rechtsprechung wird zunächst die Verwirklichung täterbezogener Merkmale beim Haupttäter sowie ein entsprechender Teilnahmevorsatz geprüft (falls ja: Milderung nach § 28 Abs. 1 StGB; falls nein: Teilnahme am Totschlag — Ausnahme: gekreuzte Merkmale).
Nach der Literatur wird demgegenüber direkt geprüft, ob der Teilnehmer selbst das täterbezogene Mordmerkmal verwirklicht hat (falls ja: § 28 Abs. 2 StGB; falls nein: Teilnahme am Totschlag).
Nur wenn beide Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, ist der Streit über das systematische Verhältnis von Mord und Totschlag zu entscheiden. -
II.
Rechtswidrigkeit
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III.
Schuld