Prüfschema · Zivilrecht

Tatbestand Zivilurteil: einseitige vollständige Erledigung

§ 91a ZPO

Wie ist der Tatbestand bei einseitiger vollständiger Erledigung aufzubauen?

  1. I.
    Einleitungssatz
    Formulierungsbeispiel
    „Die Parteien streiten darüber, ob sich der Rechtsstreit wegen … (zB Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall) in der Hauptsache erledigt hat.“
  2. II.
    Unstreitiges Parteivorbringen
  3. III.
    Streitiges Klägervorbringen
    Maßstab
    Im Unterschied zur übereinstimmenden Erledigungserklärung sind hier die Behauptungen und Rechtsansichten der Parteien nicht im Perfekt, sondern in der gewohnten Zeitform (Präsens) wiederzugeben, da die Rechtshängigkeit fortbesteht.
    Formulierungsbeispiel
    „Der Kläger behauptet, …"
  4. IV.
    Kleine Prozessgeschichte
  5. 1.
    Ursprünglicher Antrag des Klägers sowie Datum der Anhängigkeit und Rechtshängigkeit
    Formulierungsbeispiel
    „Mit der am … bei Gericht eingegangenen und am … zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt, …"
    Vertiefung
    Hinweis: Eine Einrückung des zunächst vom Kläger gestellten Antrags erfolgt nicht.
  6. 2.
    Das vom Kläger als „Erledigung“ angesehene Ereignis (z.B. Zahlung, Aufrechnung)
    Formulierungsbeispiel
    „Nachdem … (=erledigendes Ereignis), …“. Beispielsweise: „Nachdem der Beklagte an den Kläger €4.000 gezahlt hat, …“
  7. 3.
    Erledigungserklärung des Klägers
    Formulierungsbeispiel
    „… erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.“
  8. V.
    Widerspruch gegen die Erledigung und Klageabweisungsantrag des Beklagten
    Formulierungsbeispiel
    „Der Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung und beantragt, die Klage abzuweisen.“
  9. VI.
    Streitiges Beklagtenvorbringen
    Maßstab
    Im Unterschied zur übereinstimmenden Erledigungserklärung sind hier die Behauptungen und Rechtsansichten der Parteien nicht im Perfekt, sondern in der gewohnten Zeitform (Präsens) wiederzugeben, da die Rechtshängigkeit fortbesteht.
    Formulierungsbeispiel
    „Der Beklagte behauptet, …"
  10. VII.
    Große Prozessgeschichte

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.