Prüfschema · Zivilrecht

Tatbestand: Primäraufrechnung + einseitige Erledigungserklärung

§ 389 BGB

Wie ist der Tatbestand aufzubauen, wenn sich der Rechtsstreit in der Hauptsache durch die Primäraufrechnung nachträglich vollständig erledigt hat und der Kläger einseitig eine Erledigungserklärung abgibt?

  1. I.
    Einleitungssatz
    Formulierungsbeispiel
    „Streitig ist zwischen den Parteien, ob sich der Rechtsstreit infolge der vom Beklagten erklärten Aufrechnung in der Hauptsache erledigt hat."
  2. II.
    Unstreitiges Parteivorbringen
  3. III.
    Streitiges Klägervorbringen
    Im Unterschied zu übereinstimmenden Erledigungserklärungen sind die Behauptungen und Rechtsansichten der Parteien hier nicht im Perfekt, sondern in der üblichen Zeitform (Präsens) wiederzugeben, da die Rechtshängigkeit nicht entfällt.
    Formulierungsbeispiel
    „Der Kläger behauptet, …"
  4. IV.
    Kleine Prozessgeschichte
  5. 1.
    Ursprünglicher Antrag des Klägers sowie Datum der Anhängigkeit und Rechtshängigkeit
    Formulierungsbeispiel
    „Mit der am … bei Gericht eingegangenen und am … zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt, …"
    Vertiefung
    Beachte: Der zunächst gestellte Antrag des Klägers wird nicht eingerückt.
  6. 2.
    Das vom Kläger als „Erledigung“ angesehene Ereignis: die Aufrechnung
    Formulierungsbeispiel
    „Nachdem der Beklagte mit einer Gegenforderung iHv …€ die Aufrechnung erklärt hat,…."
    Vertiefung
    Eine nach Rechtshängigkeit erklärte Aufrechnung bildet ein erledigendes Ereignis.
  7. 3.
    Aktueller (geänderter) Antrag des Klägers (eingerückt)
    Formulierungsbeispiel
    „… erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.“
  8. 4.
    Widerspruch gegen die Erledigung und eingerückter Klageabweisungsantrag des Beklagten
    Formulierungsbeispiel
    „Der Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung und beantragt, die Klage abzuweisen.“
  9. V.
    Streitiges Beklagtenvorbringen
    Im Unterschied zu übereinstimmenden Erledigungserklärungen sind die Behauptungen und Rechtsansichten der Parteien nicht im Perfekt, sondern in der üblichen Zeitform (Präsens) wiederzugeben, da die Rechtshängigkeit nicht entfällt.
    Formulierungsbeispiel
    „Der Beklagte behauptet, …"
  10. VI.
    Große Prozessgeschichte

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.