Tatbestand: Primäraufrechnung + einseitige Erledigungserklärung
Wie ist der Tatbestand aufzubauen, wenn sich der Rechtsstreit in der Hauptsache durch die Primäraufrechnung nachträglich vollständig erledigt hat und der Kläger einseitig eine Erledigungserklärung abgibt?
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I.
EinleitungssatzFormulierungsbeispiel„Streitig ist zwischen den Parteien, ob sich der Rechtsstreit infolge der vom Beklagten erklärten Aufrechnung in der Hauptsache erledigt hat."
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II.
Unstreitiges Parteivorbringen
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III.
Streitiges KlägervorbringenIm Unterschied zu übereinstimmenden Erledigungserklärungen sind die Behauptungen und Rechtsansichten der Parteien hier nicht im Perfekt, sondern in der üblichen Zeitform (Präsens) wiederzugeben, da die Rechtshängigkeit nicht entfällt.Formulierungsbeispiel„Der Kläger behauptet, …"
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IV.
Kleine Prozessgeschichte
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1.
Ursprünglicher Antrag des Klägers sowie Datum der Anhängigkeit und RechtshängigkeitFormulierungsbeispiel„Mit der am … bei Gericht eingegangenen und am … zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt, …"VertiefungBeachte: Der zunächst gestellte Antrag des Klägers wird nicht eingerückt.
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2.
Das vom Kläger als „Erledigung“ angesehene Ereignis: die AufrechnungFormulierungsbeispiel„Nachdem der Beklagte mit einer Gegenforderung iHv …€ die Aufrechnung erklärt hat,…."VertiefungEine nach Rechtshängigkeit erklärte Aufrechnung bildet ein erledigendes Ereignis.
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3.
Aktueller (geänderter) Antrag des Klägers (eingerückt)Formulierungsbeispiel„… erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.“
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4.
Widerspruch gegen die Erledigung und eingerückter Klageabweisungsantrag des BeklagtenFormulierungsbeispiel„Der Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung und beantragt, die Klage abzuweisen.“
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V.
Streitiges BeklagtenvorbringenIm Unterschied zu übereinstimmenden Erledigungserklärungen sind die Behauptungen und Rechtsansichten der Parteien nicht im Perfekt, sondern in der üblichen Zeitform (Präsens) wiederzugeben, da die Rechtshängigkeit nicht entfällt.Formulierungsbeispiel„Der Beklagte behauptet, …"
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VI.
Große Prozessgeschichte