Tatbestand einer Willenserklärung
In welche subjektiven und objektiven Elemente lässt sich der Tatbestand einer Willenserklärung gliedern?
-
I.
Subjektiver (innerer) Tatbestand
-
1.
HandlungswilleDie Erklärung muss in einem bewussten und willentlichen menschlichen Verhalten bestehen. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn es sich um reine Reflexbewegungen oder Schlafwandeln handelt.
-
2.
ErklärungsbewusstseinDer Erklärende muss sich bewusst sein, überhaupt eine rechtlich erhebliche Erklärung abzugeben. Nicht erforderlich ist, dass ein Bewusstsein bezüglich einer bestimmten Rechtsfolge vorliegt. Das Erklärungsbewusstsein kann fehlen, wenn es sich um eine reine Scherzerklärung handelt oder z.B. eine Theaterrolle gespielt oder die Erklärung zu Übungszwecken abgegeben wird.
-
3.
GeschäftswilleDer Geschäftswille ist der Wille, eine konkrete Rechtsfolge herbeizuführen.
-
II.
Objektiver (äußerer) Tatbestand
-
1.
Objektive Erklärung
Für den objektiven Tatbestand der Willenserklärung genügt jedes menschliche Verhalten, das – gegebenenfalls nach Auslegung – einen konkreten Geschäftswillen erkennen lässt.
-
2.
RechtsbindungswilleDer Rechtsbindungswille ist das Bewusstsein und der Wille des Erklärenden, eine rechtlich verbindliche Erklärung abzugeben. Trotz der Verwendung des Begriffs „Wille“ ist dieser objektiv zu bestimmen. Im Gegensatz zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen wird das Vorliegen des Rechtsbindungswillen allein objektiv aus der Sicht eines Empfängers bestimmt (§§ 133, 157 BGB). Innere Vorbehalte des Erklärenden sind somit unbeachtlich. Grund hierfür ist der Verkehrsschutz: Der Rechtsverkehr muss sich auf erkennbare Erklärungen verlassen können.