Prüfschema · Zivilrecht

Tatbestand: Aufrechnung und Klagerücknahme

§ 269 ZPO § 389 BGB

Wie ist der Tatbestand aufzubauen, wenn der Beklagte hinsichtlich eines Teils der Klageforderung nach Klageeinreichung die Aufrechnung erklärt und der Kläger die Klage daraufhin teilweise zurücknimmt?

  1. I.
    Einleitungssatz
    Formulierungsbeispiel
    „Gegenstand des Streits zwischen den Parteien ist ein Zahlungsanspruch aus …"
  2. II.
    Unstreitiges Parteivorbringen
  3. III.
    Streitiges Klägervorbringen
    Formulierungsbeispiel
    „Der Kläger behauptet, …“
  4. IV.
    Antragsbezogene („kleine“) Prozessgeschichte
  5. 1.
    Ursprünglicher Antrag des Klägers sowie Datum der Anhängigkeit und Rechtshängigkeit
    Maßstab
    Bei der antragsbezogenen Prozessgeschichte sind die ursprünglichen Anträge im Perfekt darzustellen.
    Formulierungsbeispiel
    „Mit der am … bei Gericht eingegangenen und am … zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt, …"
    Vertiefung
    Beachte: Der zunächst gestellte Antrag des Klägers wird nicht eingerückt.
  6. 2.
    Ausführung zur Aufrechnung durch den Beklagten
    Formulierungsbeispiel
    „Mit Schriftsatz vom … hat der Beklagte mit einer (angeblichen) Gegenforderung iHv. €… die Aufrechnung erklärt."
  7. 3.
    Ausführung zur teilweisen Klagerücknahme durch den Kläger
    Maßstab
    Aufzuführen sind alle Umstände, die für die Zulässigkeit der teilweisen Klagerücknahme relevant sind (insbesondere ob der Beklagte in die Klagerücknahme eingewilligt, ihr widersprochen hat oder im Fall einer schriftlichen Rücknahme seine Einwilligung aufgrund seiner Untätigkeit als erteilt gilt).
    Formulierungsbeispiel
    „Mit Schriftsatz vom … hat der Kläger die Klage sodann iHv. €… zurückgenommen."
  8. V.
    Aktueller Antrag des Klägers
    Formulierungsbeispiel
    „Der Kläger beantragt nunmehr, …“
  9. VI.
    Aktueller Antrag des Beklagten
    Formulierungsbeispiel
    „Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.“
  10. VII.
    Streitiges Beklagtenvorbringen
  11. VIII.
    „Große“ Prozessgeschichte

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.