Stufenklage (§ 254 ZPO)
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I.
AuskunftsanspruchAuf der ersten Stufe steht das Auskunftsbegehren des Klägers. Zum eigentlichen Leistungsbegehren gelangt der Kläger erst, sobald der Beklagte die geforderte Auskunft erteilt und gegebenenfalls die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Der Auskunftsanspruch selbst setzt eine Anspruchsgrundlage voraus, die sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben kann. Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich aus § 242 BGB ein Auskunftsanspruch ableiten, sofern nach Treu und Glauben eine Auskunftspflicht besteht.
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II.
Anspruch auf eidesstattliche VersicherungBestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte seine Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt hat, steht dem Kläger gemäß §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu.
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III.
LeistungsanspruchAuf Ebene des Leistungsanspruchs werden sodann die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen materiell-rechtlich in der gewohnten Weise geprüft.