Prüfschema · Strafrecht

Strafurteil

§ 260 StPO

Wie baust du ein Strafurteil auf?

  1. I.
    Rubrum
  2. II.
    Tenor
  3. III.
    Bezeichnung der angewendeten Vorschriften
    Die angewendeten Vorschriften sind gemäß § 260 Abs. 5 S. 1 StPO unter Angabe von Paragraf, Absatz, Nummer, Buchstabe sowie der Gesetzesbezeichnung anzuführen
  4. IV.
    Gründe

    Innerhalb der eigentlichen Urteilsgründe werden die Unterpunkte selbst weder benannt noch mit Überschriften versehen. Stattdessen erfolgt eine römische Durchnummerierung (etwa I. für die Feststellungen zur Person, II. für die Feststellungen zur Tat).

  5. 1.
    Feststellungen zur Person
  6. 2.
    Feststellungen zur Tat
  7. 3.
    Beweiswürdigung
  8. 4.
    Rechtliche Würdigung
  9. 5.
    Strafzumessung
  10. 6.
    Ggfs. Teilfreispruch/ Teileinstellung
  11. 7.
    Kosten, Nebenentscheidungen, sonstige Beschlüsse
  12. V.
    Unterschriften der Berufsrichter

Dieses Schema im Examen sicher beherrschen.

Im juralernen-App-Modus übst du dieses Schema mit interaktiven Karteikarten, Klausurfällen und Definitionen. Einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.