Prüfschema · Strafrecht

Strafantrag (§ 77 ff. StGB)

§ 77 StGB § 77a StGB § 77b StGB § 77d StGB § 158 Abs. 2 StGB § 301 Abs. 2 StGB
Nur wenn der notwendige Strafantrag wirksam ist, ist die Verfahrensvoraussetzung gegeben. Weißt du, wie man die Wirksamkeit eines Strafantrages prüft (§ 77 ff. StGB)?
  1. 1.
    Strafantrag gestellt?
    Gegebenenfalls ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob ein Strafantrag gestellt wurde. Erforderlich ist, dass das Begehren des Antragsberechtigten, wegen einer bestimmten Tat einen oder mehrere Täter strafrechtlich zu verfolgen, unmissverständlich zum Ausdruck gelangt.
  2. 2.
    Antragsberechtigung des Antragstellers (§ 77, § 77 a oder § 301 Abs. 2 StGB)?
    Antragsberechtigt sind der Verletzte der Straftat (§ 77 Abs. 1 StGB) sowie weitere durch das Gesetz ausdrücklich durch das Gesetz ermächtigte Personen (§§ 77 Abs. 2, 3, 77a, 301 Abs. 2 StGB).
  3. 3.
    Inhaltliche Wirksamkeitsanforderungen
    Nach § 158 Abs. 2 StPO müssen Identität und Verfolgungswille der antragstellenden Person sichergestellt sein. Bis zur Reform war der Strafantrag schriftlich zu stellen; bei der Staatsanwaltschaft und den Gerichten konnte er auch zu Protokoll erklärt werden (§ 158 Abs. 2 StPO a.F.).
  4. 4.
    Frist gewahrt (§ 77b StGB)?
    Innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter muss der Antragsberechtigte den Antrag innerhalb von drei Monaten einreichen, nachdem er Kenntnis von Tat und Täter erlangt hat (§ 77b Abs. 1, 2 StGB).
  5. 5.
    Kein vorheriger Verzicht und keine Rücknahme des Strafantrags (§ 77d StGB)

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.