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title: "Prüfschema: Stehendes Gewerbe Schema Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/stehendes-gewerbe-schema-gewerbeuntersagung-wegen-unzuverlaessigkeit"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:42+00:00"
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# Stehendes Gewerbe Schema Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Ermächtigungsgrundlage, <a href="https://dejure.org/gesetze/GewO/35.html" title="&sect; 35 GewO: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverl&auml;ssigkeit">§ 35 Abs. 1 GewO</a>

<erklaerung>Achtung: Anwendung findet <a href="https://dejure.org/gesetze/GewO/35.html" title="&sect; 35 GewO: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverl&auml;ssigkeit">§ 35 GewO</a> nur auf <b>nicht</b> erlaubnispflichtige <b>stehende Gewerbe</b>. Bei einem genehmigungspflichtigen stehenden Gewerbe oder einem Reisegewerbe wird die Zuverlässigkeit im Rahmen der <b>Genehmigungserteilung</b> geprüft. Ist der Gewerbetreibende unzuverlässig, wird die Genehmigung widerrufen bzw. zurückgenommen (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/GewO/35.html" title="&sect; 35 GewO: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverl&auml;ssigkeit">§ 35 Abs. 8 GewO</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GewO/57.html" title="&sect; 57 GewO: Versagung der Reisegewerbekarte">§ 57 Abs. 1 GewO</a>, beachte aber <a href="https://dejure.org/gesetze/GewO/59.html" title="&sect; 59 GewO: Untersagung reisegewerbekartenfreier T&auml;tigkeiten">§ 59 GewO</a>). Für das Marktgewerbe gilt <a href="https://dejure.org/gesetze/GewO/70a.html" title="&sect; 70a GewO: Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung">§ 70a GewO</a>.</erklaerung>

## II. Formelle Rechtmäßigkeit

### 1. Zuständigkeit

Nach <b>Landesrecht</b> richtet sich die <b>sachliche</b> Zuständigkeit (<a href="https://dejure.org/gesetze/GewO/155.html" title="&sect; 155 GewO: Landesrecht, Zust&auml;ndigkeiten">§ 155 Abs. 2 GewO</a>). <b>Örtlich</b> zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder unterhalten will. Fehlt eine gewerbliche Niederlassung, sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll (<a href="https://dejure.org/gesetze/GewO/35.html" title="&sect; 35 GewO: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverl&auml;ssigkeit">§ 35 Abs. 7 GewO</a>).

### 2. Verfahren

Nach den <b>allgemeinen Regeln</b> des jeweiligen LVwVfG bemisst sich das Verfahren. Aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GewO/35.html" title="&sect; 35 GewO: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverl&auml;ssigkeit">§ 35 Abs. 4 GewO</a> ergeben sich besondere <b>Anhörungspflichten</b>.

### 3. Form

Hier gelten die allgemeinen Regelungen der Landesverwaltungsverfahrensgesetze (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/37.html" title="&sect; 37 BVwVfG: Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung">§§ 37</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/39.html" title="&sect; 39 BVwVfG: Begr&uuml;ndung des Verwaltungsaktes">39</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/41.html" title="&sect; 41 BVwVfG: Bekanntgabe des Verwaltungsaktes">41 VwVfG</a>).

## III. Materielle Rechtmäßigkeit

### 1. Stehendes Gewerbe

<erklaerung>Ein stehendes Gewerbe ist immer dann gegeben, wenn das Gewerbe <b>kein Reisegewerbe</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/GewO/55.html" title="&sect; 55 GewO: Reisegewerbekarte">§ 55 Abs. 1 GewO</a>) ist und auch <b>nicht im Bereich des Messe-, Ausstellungs- und Marktwesens (<a href="https://dejure.org/gesetze/GewO/64.html" title="&sect; 64 GewO: Messe">§§ 64 ff. GewO</a>) ausgeübt wird</b>.</erklaerung><vertiefung>Auf genehmigungspflichtige stehende Gewerbe (<a href="https://dejure.org/gesetze/GewO/29.html" title="&sect; 29 GewO: Auskunft und Nachschau">§§ 29ff. GewO</a>) findet <a href="https://dejure.org/gesetze/GewO/35.html" title="&sect; 35 GewO: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverl&auml;ssigkeit">§ 35 GewO</a> keine Anwendung — bei Unzuverlässigkeit kann die Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen werden (<a href="https://dejure.org/gesetze/GewO/35.html" title="&sect; 35 GewO: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverl&auml;ssigkeit">§ 35 Abs. 8 GewO</a>).</vertiefung>

### 2. Unzuverlässigkeit

Herzstück der Prüfung ist dieser Punkt. Erforderlich sind <b>Tatsachen</b>, die die Unzuverlässigkeit begründen. <b>Gewerberechtlich unzuverlässig</b> ist, <d>wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß, also entsprechend der gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung der guten Sitten, ausüben wird.</d> Bestimmen musst Du dies im Hinblick auf das <b>konkrete Gewerbe</b>; hier ist der Sachverhalt umfassend auszuwerten.

#### a) Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden selbst

<erklaerung>Vorliegen muss die Unzuverlässigkeit grundsätzlich <b>beim Gewerbetreibenden selbst</b>. Bei einer juristischen Person als Gewerbetreibender wird ihr das Verhalten der <b>gesetzlich zur Vertretung berechtigten</b> Personen als eigene Unzuverlässigkeit zugerechnet — soweit es sich nicht um Unzuverlässigkeitsgründe handelt, die ausschließlich im privaten Verhalten des Vertreters liegen.</erklaerung><vertiefung>Gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/GewO/35.html" title="&sect; 35 GewO: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverl&auml;ssigkeit">§ 35 Abs. 7a GewO</a> ist eine Untersagung des Gewerbebetriebs <b>für die Zukunft</b> auch gegenüber Vertretungsberechtigten und Betriebsleitern möglich.</vertiefung>

#### b) Zurechnung des Verhaltens Dritter

<b>Fremdes</b> Verhalten muss sich der Gewerbetreibende nur dann zurechnen lassen, wenn es sich um <b>eine mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragte Person</b> handelt (<b>Betriebsleiter</b>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GewO/35.html" title="&sect; 35 GewO: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverl&auml;ssigkeit">§ 35 Abs. 1 S. 1 GewO</a>, <b>nicht</b> Organe juristischer Personen!). Diese müssen den Betrieb aufgrund einer Willensentscheidung des Gewerbetreibenden <b>tatsächlich leiten</b>.

### 3. Verhältnismäßigkeit der Untersagung

Verlangt wird zudem, dass die Untersagung <b>verhältnismäßig</b> ist — namentlich <b>zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich</b>. Als <b>ultima ratio</b> dient die Volluntersagung des Betriebes der Abwehr der sich aus der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ergebenden Gefahren. Diesen kann die Behörde gegebenenfalls auch durch Abmahnungen, Auflagen, Kontrollen oder durch eine Teiluntersagung begegnen.

## IV. Rechtsfolge

<erklaerung>Ergibt die Prüfung, dass der Gewerbetreibende <b>unzuverlässig</b> ist und den Gefahren auch nicht durch mildere Mittel begegnet werden kann, <b>muss</b> die Behörde den Betrieb untersagen (<b>gebundene Entscheidung</b>). Die Entscheidung über das „Ob" der Untersagung ist also zwingend.</erklaerung><vertiefung>Demgegenüber besteht ein Ermessen hinsichtlich der <b>sachlichen und persönlichen Erstreckung der Untersagung</b> — etwa nur <b>auf einen Teil des Gewerbebetriebs</b> oder nicht nur auf den konkreten, sondern auf <b>alle Gewerbebetriebe</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/GewO/35.html" title="&sect; 35 GewO: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverl&auml;ssigkeit">§ 35 Abs. 1 S. 2 GewO</a>).</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/stehendes-gewerbe-schema-gewerbeuntersagung-wegen-unzuverlaessigkeit
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
