Stehendes Gewerbe Schema Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
Die Untersagung wegen Unzuverlässigkeit ist in aller Regel zentraler Bestandteil der gewerberechtlichen Klausur zum stehenden Gewerbe. Verschaffe dir einmal einen Überblick über die Voraussetzungen.
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I.
Ermächtigungsgrundlage, § 35 Abs. 1 GewO
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II.
Formelle Rechtmäßigkeit
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1.
ZuständigkeitNach Landesrecht richtet sich die sachliche Zuständigkeit (§ 155 Abs. 2 GewO). Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder unterhalten will. Fehlt eine gewerbliche Niederlassung, sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll (§ 35 Abs. 7 GewO).
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2.
Verfahren
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3.
Form
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III.
Materielle Rechtmäßigkeit
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1.
Stehendes Gewerbe
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2.
Unzuverlässigkeit
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a)
Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden selbst
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b)
Zurechnung des Verhaltens Dritter
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3.
Verhältnismäßigkeit der Untersagung
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IV.
Rechtsfolge