Prüfschema · Öffentliches Recht

Stehendes Gewerbe Schema Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

§ 35 GewO

Die Untersagung wegen Unzuverlässigkeit ist in aller Regel zentraler Bestandteil der gewerberechtlichen Klausur zum stehenden Gewerbe. Verschaffe dir einmal einen Überblick über die Voraussetzungen.

  1. I.
    Ermächtigungsgrundlage, § 35 Abs. 1 GewO
    Achtung: Anwendung findet § 35 GewO nur auf nicht erlaubnispflichtige stehende Gewerbe. Bei einem genehmigungspflichtigen stehenden Gewerbe oder einem Reisegewerbe wird die Zuverlässigkeit im Rahmen der Genehmigungserteilung geprüft. Ist der Gewerbetreibende unzuverlässig, wird die Genehmigung widerrufen bzw. zurückgenommen (vgl. § 35 Abs. 8 GewO, § 57 Abs. 1 GewO, beachte aber § 59 GewO). Für das Marktgewerbe gilt § 70a GewO.
  2. II.
    Formelle Rechtmäßigkeit
  3. 1.
    Zuständigkeit
    Nach Landesrecht richtet sich die sachliche Zuständigkeit (§ 155 Abs. 2 GewO). Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder unterhalten will. Fehlt eine gewerbliche Niederlassung, sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll (§ 35 Abs. 7 GewO).
  4. 2.
    Verfahren
    Nach den allgemeinen Regeln des jeweiligen LVwVfG bemisst sich das Verfahren. Aus § 35 Abs. 4 GewO ergeben sich besondere Anhörungspflichten.
  5. 3.
    Form
    Hier gelten die allgemeinen Regelungen der Landesverwaltungsverfahrensgesetze (vgl. §§ 37, 39, 41 VwVfG).
  6. III.
    Materielle Rechtmäßigkeit
  7. 1.
    Stehendes Gewerbe
    Ein stehendes Gewerbe ist immer dann gegeben, wenn das Gewerbe kein Reisegewerbe (§ 55 Abs. 1 GewO) ist und auch nicht im Bereich des Messe-, Ausstellungs- und Marktwesens (§§ 64 ff. GewO) ausgeübt wird.
    Vertiefung
    Auf genehmigungspflichtige stehende Gewerbe (§§ 29ff. GewO) findet § 35 GewO keine Anwendung — bei Unzuverlässigkeit kann die Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen werden (§ 35 Abs. 8 GewO).
  8. 2.
    Unzuverlässigkeit
    Herzstück der Prüfung ist dieser Punkt. Erforderlich sind Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit begründen. Gewerberechtlich unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß, also entsprechend der gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung der guten Sitten, ausüben wird. Bestimmen musst Du dies im Hinblick auf das konkrete Gewerbe; hier ist der Sachverhalt umfassend auszuwerten.
  9. a)
    Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden selbst
    Vorliegen muss die Unzuverlässigkeit grundsätzlich beim Gewerbetreibenden selbst. Bei einer juristischen Person als Gewerbetreibender wird ihr das Verhalten der gesetzlich zur Vertretung berechtigten Personen als eigene Unzuverlässigkeit zugerechnet — soweit es sich nicht um Unzuverlässigkeitsgründe handelt, die ausschließlich im privaten Verhalten des Vertreters liegen.
    Vertiefung
    Gemäß § 35 Abs. 7a GewO ist eine Untersagung des Gewerbebetriebs für die Zukunft auch gegenüber Vertretungsberechtigten und Betriebsleitern möglich.
  10. b)
    Zurechnung des Verhaltens Dritter
    Fremdes Verhalten muss sich der Gewerbetreibende nur dann zurechnen lassen, wenn es sich um eine mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragte Person handelt (Betriebsleiter, § 35 Abs. 1 S. 1 GewO, nicht Organe juristischer Personen!). Diese müssen den Betrieb aufgrund einer Willensentscheidung des Gewerbetreibenden tatsächlich leiten.
  11. 3.
    Verhältnismäßigkeit der Untersagung
    Verlangt wird zudem, dass die Untersagung verhältnismäßig ist — namentlich zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich. Als ultima ratio dient die Volluntersagung des Betriebes der Abwehr der sich aus der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ergebenden Gefahren. Diesen kann die Behörde gegebenenfalls auch durch Abmahnungen, Auflagen, Kontrollen oder durch eine Teiluntersagung begegnen.
  12. IV.
    Rechtsfolge
    Ergibt die Prüfung, dass der Gewerbetreibende unzuverlässig ist und den Gefahren auch nicht durch mildere Mittel begegnet werden kann, muss die Behörde den Betrieb untersagen (gebundene Entscheidung). Die Entscheidung über das „Ob" der Untersagung ist also zwingend.
    Vertiefung
    Demgegenüber besteht ein Ermessen hinsichtlich der sachlichen und persönlichen Erstreckung der Untersagung — etwa nur auf einen Teil des Gewerbebetriebs oder nicht nur auf den konkreten, sondern auf alle Gewerbebetriebe (§ 35 Abs. 1 S. 2 GewO).

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.