Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)
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I.
SubsidiaritätSpezialregelungen sind vorrangig anwendbar. Beispiele sind § 138 Abs. 2 BGB, § 134 BGB oder § 123 BGB.
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II.
Verstoß des Rechtsgeschäftes gegen die guten SittenEine objektive Voraussetzung wird damit umschrieben. Als gute Sitten gilt das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Aus dem Inhalt oder dem Gesamtcharakter des Rechtsgeschäftes kann sich die Sittenwidrigkeit ergeben.
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III.
Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände
Erforderlich ist gerade keine verwerfliche Gesinnung. Auch ein Bewusstsein der Parteien hinsichtlich der Sittenwidrigkeit als solcher wird nicht verlangt. Genügen lässt die Rechtsprechung im Grundsatz die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis jener Umstände, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt.