Sicherungszession (§ 398 BGB)
Wie prüfst Du die Voraussetzungen einer Sicherungszession?
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I.
Wirksame Einigung zwischen Altgläubiger (Zedent) und Neugläubiger (Zessionar) (Abtretungsvertrag)VertiefungHinsichtlich der Abtretungsvoraussetzungen weist die Sicherungszession keine Besonderheiten auf. Ihre Wirksamkeit hängt nicht von derjenigen des zugrunde liegenden Sicherungsvertrags ab (Abstraktionsprinzip).
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1.
Abtretungsvereinbarung
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2.
Allgemeine WirksamkeitsvoraussetzungPraktisch problembehaftet sind insbesondere die Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs.1 BGB) sowie die Kollision von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalzession. Hierzu sogleich.
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II.
Bestand einer ForderungIm Regelfall — namentlich bei erst künftig entstehenden Forderungen — gehört die Bestimmtheit zu den zentralen Prüfpunkten.KlausurentippAlternativ kann zunächst das Bestehen der Forderung geprüft und erst im Anschluss auf die Abtretung eingegangen werden.
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III.
Forderungsinhaberschaft des Zedenten
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IV.
Abtretbarkeit der Forderung
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1.
Vertraglicher Ausschluss, § 399 2.Alt. BGB
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2.
Inhaltsänderung bezüglich der Leistung, § 399 1.Alt. BGB
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3.
Unpfändbarkeit der Forderung, § 400 BGB