Prüfschema · Zivilrecht

Selbstvornahme (§§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB)

§ 637 BGB § 631 BGB § 633 BGB § 634a BGB § 644 BGB
In welcher Reihenfolge prüfst Du die Voraussetzungen des Selbstvornahmerechts (§§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB)?
  1. I.
    Werkvertrag (§ 631 BGB)
  2. II.
    Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
  3. III.
    Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)
    Den Gefahrübergang markiert in der Regel die Abnahme (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Gerät der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr auch ohne Abnahme auf ihn über (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, kommt § 447 BGB entsprechend zur Anwendung.
  4. IV.
    Voraussetzungen des Selbstvornahmerechts (§ 637 BGB)
    Voraussetzung ist, dass dem Besteller ein Nacherfüllungsanspruch zusteht, er dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist erfolglos verstrichen ist.
  5. V.
    Kein Ausschluss des Selbstvornahmerechts
    Ein Selbstvornahmerecht scheidet aus, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert (§ 637 Abs. 1 BGB) oder es vertraglich abbedungen wurde.
  6. VI.
    Keine Verjährung (§ 634a BGB)

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.