Selbstvornahme (§§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB)
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I.
Werkvertrag (§ 631 BGB)
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II.
Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
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III.
Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)Den Gefahrübergang markiert in der Regel die Abnahme (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Gerät der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr auch ohne Abnahme auf ihn über (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, kommt § 447 BGB entsprechend zur Anwendung.
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IV.
Voraussetzungen des Selbstvornahmerechts (§ 637 BGB)Voraussetzung ist, dass dem Besteller ein Nacherfüllungsanspruch zusteht, er dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist erfolglos verstrichen ist.
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V.
Kein Ausschluss des SelbstvornahmerechtsEin Selbstvornahmerecht scheidet aus, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert (§ 637 Abs. 1 BGB) oder es vertraglich abbedungen wurde.
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VI.
Keine Verjährung (§ 634a BGB)