Schlüsselgewalt, § 1357 BGB
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I.
Wirksame EheAnwendbar ist § 1357 BGB nur bei einer wirksamen Ehe der Ehegatten und nicht in nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Auf den jeweiligen Güterstand kommt es dabei nicht an.
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II.
Kein GetrenntlebenGemäß § 1357 Abs. 3 BGB ist erforderlich, dass die Ehegatten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zusammenlebten. Bei Getrenntleben in diesem Moment ruht die Schlüsselgewalt — § 1357 BGB kommt dann nicht zur Anwendung. Eine spätere Wiederaufnahme des Zusammenlebens heilt den Mangel nicht.
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III.
Geschäft zur angemessenen Deckung des LebensbedarfsVorausgesetzt ist ein wirksames Rechtsgeschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs. Erfasst wird sämtliches, was objektiv dem Bestreiten des gemeinsamen Haushalts, der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der Eheleute und der Deckung des Lebensbedarfs der Kinder dient (§ 1360a BGB) — typische Bedarfsdeckungsgeschäfte sind etwa der Erwerb von Lebensmitteln, Kleidung, Arztbehandlungen, Strom oder Schulsachen. In subjektiver Hinsicht muss das Geschäft zur konkreten Bedarfsdeckung angemessen sein.
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IV.
Kein AusschlussIm Einzelfall kann sich aus den Umständen gemäß § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB ein Ausschluss ergeben. Die früher mögliche Beschränkung der Schlüsselgewalt durch Eintragung im Güterrechtsregister (vgl. ehemals § 1357 Abs. 1, 1412 BGB) besteht nicht mehr — das Güterrechtsregister wurde zum 01.01.2023 abgeschafft.
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V.
Rechtsfolge: Mitberechtigung und Mitverpflichtung des anderen EhegattenMit § 1357 BGB wird einem Ehegatten die Rechtsmacht verliehen, den anderen Ehegatten bei bestimmten Geschäften mitzuverpflichten und mitzuberechtigen. Rechtsdogmatisch handelt es sich daher um eine gesetzliche Verpflichtungsermächtigung.