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title: "Prüfschema: Schema Rechtmäßigkeit Widerrufs eines begünstigenden VAs (§ 49 Abs. 2 VwVfG)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/schema-rechtmaessigkeit-widerrufs-eines-beguenstigenden-vas-49-abs-2-vwvfg"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:42+00:00"
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# Schema Rechtmäßigkeit Widerrufs eines begünstigenden VAs (§ 49 Abs. 2 VwVfG)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Ermächtigungsgrundlage

<fallback>Da es sich beim Widerruf einer Begünstigung um einen Eingriff der Verwaltung handelt, bedarf es hierzu einer Ermächtigungsgrundlage (Vorbehalt des Gesetzes).</fallback>

### 1. Speziellere Rechtsgrundlagen?

<fallback>Die <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§§ 48ff. VwVfG</a> gelten nur, soweit es keine Sondervorschriften (= <b>lex specialis</b>) bestehen. Besonders relevant sind <b><a href="https://dejure.org/gesetze/GastG/15.html" title="&sect; 15 GastG: R&uuml;cknahme und Widerruf der Erlaubnis">§ 15 GastG</a></b> für die Gaststättenerlaubnis, <b><a href="https://dejure.org/gesetze/BeamtStG/12.html" title="&sect; 12 BeamtStG: R&uuml;cknahme der Ernennung">§ 12 BeamtStG</a></b> für beamtenrechtliche Ernennungen sowie <b><a href="https://dejure.org/gesetze/WaffG/45.html" title="&sect; 45 WaffG: R&uuml;cknahme und Widerruf">§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG</a></b> für eine waffenrechtliche Erlaubnis. In der Klausur kannst Du mit einem Satz feststellen, dass keine spezielle Ermächtigungsgrundlage einschlägig ist, wenn dieser Prüfungspunkt unproblematisch ist.</fallback>

### 2. <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/49.html" title="&sect; 49 BVwVfG: Widerruf eines rechtm&auml;&szlig;igen Verwaltungsaktes">§ 49 Abs. 2 VwVfG</a>

<fallback>Fehlt es an einer spezielleren Rechtsgrundlage, ergeht der Widerruf gemäß <b><a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/49.html" title="&sect; 49 BVwVfG: Widerruf eines rechtm&auml;&szlig;igen Verwaltungsaktes">§ 49 Abs. 2 VwVfG</a></b> mit Wirkung für die Zukunft (<b>ex nunc</b>).</fallback>

## II. Formelle Rechtmäßigkeit des Widerrufs

<fallback>Im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit prüfst Du den klassischen Dreiklang: Zuständigkeit, Verfahren, Form. Dabei gehst Du im Sinne einer guten Schwerpunktsetzung nur auf die Punkte vertieft ein, die problematisch sein könnten.</fallback>

### 1. Zuständigkeit

<fallback>Aus <b><a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/49.html" title="&sect; 49 BVwVfG: Widerruf eines rechtm&auml;&szlig;igen Verwaltungsaktes">§ 49 Abs. 5 VwVfG</a></b> ergibt sich lediglich die <b>örtliche Zuständigkeit</b>. <b>Sachlich</b> zuständig ist in der Regel die Behörde, die den <b>Verwaltungsakt erlassen</b> hat.</fallback>

### 2. Verfahren

<fallback>Im Rahmen des Verfahrens muss die Behörde die <b>allgemeinen Verfahrensvorschriften</b> beachten. Relevant ist insbesondere die Anhörung (<a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/28.html" title="&sect; 28 BVwVfG: Anh&ouml;rung Beteiligter">§ 28 Abs. 1 VwVfG</a>)</fallback>

### 3. Form

<fallback>Bezüglich der Form gelten ebenfalls die <b>allgemeinen Grundsätze</b>, insbesondere das Begründungserfordernis schriftlicher Verwaltungsakte (<a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/39.html" title="&sect; 39 BVwVfG: Begr&uuml;ndung des Verwaltungsaktes">§ 39 Abs. 1 S. 1 VwVfG</a>).</fallback>

## III. Materielle Rechtmäßigkeit des Widerrufs

<fallback>Die materielle Rechtmäßigkeit des Widerrufs setzt voraus, dass <b>(1)</b> die <b>(tatbestandlichen) Voraussetzungen</b> des <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/49.html" title="&sect; 49 BVwVfG: Widerruf eines rechtm&auml;&szlig;igen Verwaltungsaktes">§ 49 Abs. 2 VwVfG</a> vorliegen. Zudem muss <b>(2)</b> auf <b>Rechtsfolgenseite</b> die Behörde das eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt haben.</fallback>

### 1. Voraussetzungen des Widerrufs

<fallback>Die Voraussetzungen für den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ergeben sich aus <b><a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/49.html" title="&sect; 49 BVwVfG: Widerruf eines rechtm&auml;&szlig;igen Verwaltungsaktes">§ 49 Abs. 2 VwVfG</a></b>, <b>sofern</b> es sich <b>nicht</b> um eine <b>Geld- oder Sachleistung</b> handelt (vgl. <b><a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/49.html" title="&sect; 49 BVwVfG: Widerruf eines rechtm&auml;&szlig;igen Verwaltungsaktes">§ 49 Abs. 3 VwVfG</a></b>).</fallback>

#### a) (Rechtmäßiger) begünstigender Verwaltungsakt

<erklaerung>Im ersten Schritt musst Du feststellen, dass die Behörde einen <b>begünstigenden Verwaltungsakt</b> widerrufen hat. Ein Verwaltungsakt (<a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/35.html" title="&sect; 35 BVwVfG: Begriff des Verwaltungsaktes">§ 35 S. 1 VwVfG</a>) ist <b>begünstigend</b>, wenn er <d>ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat</d> (<b>Legaldefinition</b>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§ 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG</a>). Dieser Prüfungspunkt ist in der Regel unproblematisch, sodass Du hier häufig nur einen Satz schreiben musst. Nach dem <b>Wortlaut</b> der Vorschrift muss der <b>Verwaltungsakt</b> zudem <b>rechtmäßig ergangen</b> sein, sodass Du dies inzident feststellst.</erklaerung><vertiefung>Nach <b>einer anderen Ansicht</b> findet <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/49.html" title="&sect; 49 BVwVfG: Widerruf eines rechtm&auml;&szlig;igen Verwaltungsaktes">§ 49 Abs. 2 VwVfG</a> ergänzend zu <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§ 48 VwVfG</a> analoge Anwendung auf rechtswidrige Verwaltungsakte. Hiernach müsste die Rechtmäßigkeit also nicht geprüft werden, da es in diesem Fall nicht darauf ankommt.</vertiefung>

#### b) Vorliegen eines Widerrufsgrunds

<fallback>Der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts ist für den Adressaten ein <b>intensiver Eingriff</b>. Denn das <b>Vertrauen</b> in den Fortbestand einer Begünstigung ist besonders schutzwürdig, wenn der Adressat die Begünstigung berechtigterweise erhalten hat. Aus diesem Grund kann die Behörde den Verwaltungsakt nur in den abschließenden <b>normierten Fällen</b> widerrufen (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/49.html" title="&sect; 49 BVwVfG: Widerruf eines rechtm&auml;&szlig;igen Verwaltungsaktes">§ 49 Abs. 2 S. 1 VwVfG</a>).</fallback>

#### c) Einhalten der Widerrufsfrist

<erklaerung><a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/49.html" title="&sect; 49 BVwVfG: Widerruf eines rechtm&auml;&szlig;igen Verwaltungsaktes">§ 49 Abs. 2 S. 2 VwVfG</a> verweist auf die Vorschrift des <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§ 48 Abs. 4 VwVfG</a>. Hieraus ergibt sich, dass die Behörde den Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres widerrufen kann, nachdem sie <b>Kenntnis von den Tatsachen</b> erhalten hat, die den Widerruf rechtfertigen.</erklaerung><vertiefung>Der Anwendungsbereich, Fristbeginn sowie die Auslegung des Behördenbegriffs in dieser Vorschrift sind umstritten. Einen Fall zum Streit um den Beginn der Widerrufsfrist findest Du hier  </vertiefung>

### 2. Fehlerfreie Ermessensausübung

<fallback><a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/49.html" title="&sect; 49 BVwVfG: Widerruf eines rechtm&auml;&szlig;igen Verwaltungsaktes">§ 49 Abs. 2 S. 1 VwVfG</a> räumt der Behörde ein <b>Ermessen</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/40.html" title="&sect; 40 BVwVfG: Ermessen">§ 40 VwVfG</a>) hinsichtlich der Entscheidung über den Widerruf ein. Das Gericht kann die behördliche Entscheidung daher nur auf das <b>Vorliegen eines Ermessensfehlers</b> überprüfen (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/114.html" title="&sect; 114 VwGO [&Uuml;berpr&uuml;fung von beh&ouml;rdlichen Ermessensentscheidungen]">§ 114 VwGO</a>).</fallback>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/schema-rechtmaessigkeit-widerrufs-eines-beguenstigenden-vas-49-abs-2-vwvfg
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
