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title: "Prüfschema: Schema - Erfolgsqualifzierter Versuch"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/schema-erfolgsqualifzierter-versuch"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Schema - Erfolgsqualifzierter Versuch

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Nichtvollendung und Strafbarkeit des Versuchs

<erklaerung>Zunächst ist hier festzustellen, dass das <b>Grunddelikt</b> (z.B. Raub) keine Vollendung erreicht hat. Anschließend ist festzuhalten, dass der <b>Versuch des Grunddelikts</b> strafbar ist.</erklaerung><klausurhinweis>Zum Teil wird bereits an dieser Stelle die Frage diskutiert, ob ein erfolgsqualifizierter Versuch strafbar ist. Anknüpfungspunkt des Streits ist jedoch <b>das Merkmal des gefahrspezifischen Zusammenhangs</b>. Wer den Streit dort verortet, zeigt, dass er sauber juristisch arbeitet und Streitstände nicht bloß zusammenhanglos wiederkäut.</klausurhinweis>

## II. Tatbestand

<erklaerung>Zuerst werden hier <b>Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen hinsichtlich des Grunddelikts</b> geprüft. Die Erfolgsqualifikation bleibt zunächst außer Betracht und wird erst unter Punkt III. relevant, da sie ja vollendet ist.</erklaerung>

### 1. Tatentschluss bezüglich des Grunddelikts (z.B. <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/249.html" title="&sect; 249 StGB: Raub">§ 249 StGB</a>)

### 2. Unmittelbares Ansetzen zum Grunddelikt

## III. Erfolgsqualifikation (z.B. <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/251.html" title="&sect; 251 StGB: Raub mit Todesfolge">§ 251 StGB</a>)

### 1. Eintritt der schweren Folge

<erklaerung>Unproblematisch wird in der Regel die Feststellung sein, dass die schweren Folgen eingetreten sind.</erklaerung>

### 2. Kausalität

<erklaerung>Geprüft wird die Kausalität hier mittels der <b>conditio-sine-qua-non-Formel</b>. In aller Regel ergeben sich auch hier keine Schwierigkeiten. Üblicherweise ist die Tat <b>kausal für den Eintritt der schweren Folge</b>.</erklaerung>

### 3. Gefahrspezifischer Zusammenhang

<erklaerung>An dieser Stelle spielt die Musik. Aufgrund der erhöhten Strafandrohung ist ein besonderer Unrechtsgehalt zu fordern, der darin besteht, <b>dass der Erfolg auf der dem Grunddelikt spezifisch anhaftenden Gefahr (und nicht auf irgendeiner anderen Gefahr) beruht</b>. Hier ist herauszuarbeiten, ob die Gefahr, deren Verwirklichung die Erfolgsqualifikation bestraft, sich aus der <b>Tathandlung</b> (dann Versuch möglich) oder erst aus dem <b>Taterfolg</b> ergibt (dann kein Versuch möglich).</erklaerung><didaktik>Beispielhaft: Beim Raub mit Todesfolge realisiert sich die spezifische Gefahr der <b>Tathandlung (Gewalt)</b>, nicht des Erfolgs (Wegnahme). Damit kann der spezifische Gefahrzusammenhang auch zwischen dem versuchten Delikt und der schweren Folge bestehen.</didaktik>

### 4. Fahrlässigkeit (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/18.html" title="&sect; 18 StGB: Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen">§ 18 StGB</a>) oder Leichtfertigkeit

<erklaerung>Erforderlich ist, dass die qualifizierende Folge <b>objektiv vorhersehbar</b> und <b>vermeidbar</b> ist.</erklaerung><vertiefung>Üblicherweise genügt für die Strafbarkeit, dass die schwere Folge fahrlässig herbeigeführt wird. Achte allerdings genau auf die Norm! So fordert <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/251.html" title="&sect; 251 StGB: Raub mit Todesfolge">§ 251 StGB</a>, dass der Tod des Opfers <b>leichtfertig</b> herbeigeführt wird. Unter <b>Leichtfertigkeit</b> ist dabei zu verstehen, dass der Täter <d>die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.</d> Hinsichtlich der schweren Folge muss hier mithin mehr als bloße Fahrlässigkeit vorliegen.</vertiefung>

## IV. Rechtswidrigkeit

## V. Schuld

<erklaerung>Auch in subjektiver Hinsicht muss der Eintritt der qualifizierenden Folge voraussehbar und vermeidbar sein.</erklaerung>

## VI. Rücktritt

<massstab>Streitig ist ferner, ob ein <b>Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch</b> trotz eingetretener qualifizierender Folge möglich ist. Im Grundsatz lässt die h.M. dies unter Hinweis auf den Wortlaut des <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/24.html" title="&sect; 24 StGB: R&uuml;cktritt">§ 24 StGB</a> jedoch zu.</massstab>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/schema-erfolgsqualifzierter-versuch
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
