Prüfschema · Strafrecht

Schema - Erfolgsqualifzierter Versuch

§ 22 StGB § 227 Abs. 1 StGB
Bei einem „erfolgsqualifizierten Versuch“, wird das Grunddelikt (z.B. ein Raub, § 249 Abs. 1 StGB) lediglich versucht, die qualifizierende Folge (z.B. Tod des Opfers, § 251 StGB) tritt jedoch ein. Wie prüfst Du den erfolgsqualifizierten Versuch?
  1. I.
    Nichtvollendung und Strafbarkeit des Versuchs
    Zunächst ist hier festzustellen, dass das Grunddelikt (z.B. Raub) keine Vollendung erreicht hat. Anschließend ist festzuhalten, dass der Versuch des Grunddelikts strafbar ist.
    Klausurentipp
    Zum Teil wird bereits an dieser Stelle die Frage diskutiert, ob ein erfolgsqualifizierter Versuch strafbar ist. Anknüpfungspunkt des Streits ist jedoch das Merkmal des gefahrspezifischen Zusammenhangs. Wer den Streit dort verortet, zeigt, dass er sauber juristisch arbeitet und Streitstände nicht bloß zusammenhanglos wiederkäut.
  2. II.
    Tatbestand
    Zuerst werden hier Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen hinsichtlich des Grunddelikts geprüft. Die Erfolgsqualifikation bleibt zunächst außer Betracht und wird erst unter Punkt III. relevant, da sie ja vollendet ist.
  3. 1.
    Tatentschluss bezüglich des Grunddelikts (z.B. § 249 StGB)
  4. 2.
    Unmittelbares Ansetzen zum Grunddelikt
  5. III.
    Erfolgsqualifikation (z.B. § 251 StGB)
  6. 1.
    Eintritt der schweren Folge
    Unproblematisch wird in der Regel die Feststellung sein, dass die schweren Folgen eingetreten sind.
  7. 2.
    Kausalität
    Geprüft wird die Kausalität hier mittels der conditio-sine-qua-non-Formel. In aller Regel ergeben sich auch hier keine Schwierigkeiten. Üblicherweise ist die Tat kausal für den Eintritt der schweren Folge.
  8. 3.
    Gefahrspezifischer Zusammenhang
    An dieser Stelle spielt die Musik. Aufgrund der erhöhten Strafandrohung ist ein besonderer Unrechtsgehalt zu fordern, der darin besteht, dass der Erfolg auf der dem Grunddelikt spezifisch anhaftenden Gefahr (und nicht auf irgendeiner anderen Gefahr) beruht. Hier ist herauszuarbeiten, ob die Gefahr, deren Verwirklichung die Erfolgsqualifikation bestraft, sich aus der Tathandlung (dann Versuch möglich) oder erst aus dem Taterfolg ergibt (dann kein Versuch möglich).
    Lerne
    Beispielhaft: Beim Raub mit Todesfolge realisiert sich die spezifische Gefahr der Tathandlung (Gewalt), nicht des Erfolgs (Wegnahme). Damit kann der spezifische Gefahrzusammenhang auch zwischen dem versuchten Delikt und der schweren Folge bestehen.
  9. 4.
    Fahrlässigkeit (§ 18 StGB) oder Leichtfertigkeit
    Erforderlich ist, dass die qualifizierende Folge objektiv vorhersehbar und vermeidbar ist.
    Vertiefung
    Üblicherweise genügt für die Strafbarkeit, dass die schwere Folge fahrlässig herbeigeführt wird. Achte allerdings genau auf die Norm! So fordert § 251 StGB, dass der Tod des Opfers leichtfertig herbeigeführt wird. Unter Leichtfertigkeit ist dabei zu verstehen, dass der Täter die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Hinsichtlich der schweren Folge muss hier mithin mehr als bloße Fahrlässigkeit vorliegen.
  10. IV.
    Rechtswidrigkeit
  11. V.
    Schuld
    Auch in subjektiver Hinsicht muss der Eintritt der qualifizierenden Folge voraussehbar und vermeidbar sein.
  12. VI.
    Rücktritt
    Maßstab
    Streitig ist ferner, ob ein Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch trotz eingetretener qualifizierender Folge möglich ist. Im Grundsatz lässt die h.M. dies unter Hinweis auf den Wortlaut des § 24 StGB jedoch zu.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.