Schema - Erfolgsqualifzierter Versuch
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I.
Nichtvollendung und Strafbarkeit des VersuchsZunächst ist hier festzustellen, dass das Grunddelikt (z.B. Raub) keine Vollendung erreicht hat. Anschließend ist festzuhalten, dass der Versuch des Grunddelikts strafbar ist.KlausurentippZum Teil wird bereits an dieser Stelle die Frage diskutiert, ob ein erfolgsqualifizierter Versuch strafbar ist. Anknüpfungspunkt des Streits ist jedoch das Merkmal des gefahrspezifischen Zusammenhangs. Wer den Streit dort verortet, zeigt, dass er sauber juristisch arbeitet und Streitstände nicht bloß zusammenhanglos wiederkäut.
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II.
TatbestandZuerst werden hier Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen hinsichtlich des Grunddelikts geprüft. Die Erfolgsqualifikation bleibt zunächst außer Betracht und wird erst unter Punkt III. relevant, da sie ja vollendet ist.
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1.
Tatentschluss bezüglich des Grunddelikts (z.B. § 249 StGB)
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2.
Unmittelbares Ansetzen zum Grunddelikt
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III.
Erfolgsqualifikation (z.B. § 251 StGB)
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1.
Eintritt der schweren FolgeUnproblematisch wird in der Regel die Feststellung sein, dass die schweren Folgen eingetreten sind.
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2.
KausalitätGeprüft wird die Kausalität hier mittels der conditio-sine-qua-non-Formel. In aller Regel ergeben sich auch hier keine Schwierigkeiten. Üblicherweise ist die Tat kausal für den Eintritt der schweren Folge.
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3.
Gefahrspezifischer ZusammenhangAn dieser Stelle spielt die Musik. Aufgrund der erhöhten Strafandrohung ist ein besonderer Unrechtsgehalt zu fordern, der darin besteht, dass der Erfolg auf der dem Grunddelikt spezifisch anhaftenden Gefahr (und nicht auf irgendeiner anderen Gefahr) beruht. Hier ist herauszuarbeiten, ob die Gefahr, deren Verwirklichung die Erfolgsqualifikation bestraft, sich aus der Tathandlung (dann Versuch möglich) oder erst aus dem Taterfolg ergibt (dann kein Versuch möglich).LerneBeispielhaft: Beim Raub mit Todesfolge realisiert sich die spezifische Gefahr der Tathandlung (Gewalt), nicht des Erfolgs (Wegnahme). Damit kann der spezifische Gefahrzusammenhang auch zwischen dem versuchten Delikt und der schweren Folge bestehen.
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4.
Fahrlässigkeit (§ 18 StGB) oder LeichtfertigkeitErforderlich ist, dass die qualifizierende Folge objektiv vorhersehbar und vermeidbar ist.VertiefungÜblicherweise genügt für die Strafbarkeit, dass die schwere Folge fahrlässig herbeigeführt wird. Achte allerdings genau auf die Norm! So fordert § 251 StGB, dass der Tod des Opfers leichtfertig herbeigeführt wird. Unter Leichtfertigkeit ist dabei zu verstehen, dass der Täter die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Hinsichtlich der schweren Folge muss hier mithin mehr als bloße Fahrlässigkeit vorliegen.
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IV.
Rechtswidrigkeit
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V.
SchuldAuch in subjektiver Hinsicht muss der Eintritt der qualifizierenden Folge voraussehbar und vermeidbar sein.
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VI.
RücktrittMaßstabStreitig ist ferner, ob ein Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch trotz eingetretener qualifizierender Folge möglich ist. Im Grundsatz lässt die h.M. dies unter Hinweis auf den Wortlaut des § 24 StGB jedoch zu.