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title: "Prüfschema: Schema eines Bürgerbegehrens"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/schema-eines-buergerbegehrens"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Öffentliches Recht"
topic: "Besonderes Verwaltungsrecht"
steps: "15"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T07:43:42+00:00"
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# Schema eines Bürgerbegehrens

**Rechtsgebiet:** Öffentliches Recht › Besonderes Verwaltungsrecht

Aufbauschema im Gutachtenstil (15 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Anspruchsgrundlage

> **Landesrecht:** Die Anspruchsgrundlage findest du in [§ 21 Abs. 4](https://dejure.org/gesetze/GemO/21.html), 8 GemO BW i.V.m. § 41 Abs. 2 KomWG BW, Art. 18a Abs. 8 S. 2 BayGO, § 15 Abs. 2 S. 11 BbgKVerf, § 8b HGO, § 20 KV MV, § 32 NKomVG, § 26 Abs. 6 S. 3 GO NRW, § 17a GO RP, [§ 21a KSVG](https://dejure.org/gesetze/KSVG/21a.html), § 25 SächsGemO, §§ 26 Abs. 6 S. 5 i.V.m. 25 Abs. 6 S. 2 LSA KVG, § 16g GO SH, § 17 ThürKO i.V.m. § 7 Abs. 4 S. 2 EBBG.

## II. Formelle Voraussetzungen

> **Maßstab:** Die formellen Voraussetzungen betreffen die äußere Form und das Verfahren des Bürgerbegehrens. Sie müssen vollständig erfüllt sein, da ein Verstoß zur Unzulässigkeit führt, ohne dass es auf inhaltliche Fragen ankommt.

> **Subsumtion:** Prüfe der Reihe nach: Unterschriftenquorum, Fristen, schriftliche Einreichung sowie die inhaltlichen Formerfordernisse der Unterschriftenliste (Frage, Begründung, Vertrauenspersonen, ggf. Kostendeckungsvorschlag). Ein Fehler an einer dieser Stellen genügt, um das Begehren als formell unzulässig abzulehnen.

> **Klausurentipp:** In der Klausur bietet es sich an, die Formerfordernisse in der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge abzuarbeiten und bei festgestelltem Mangel dennoch kurz die weiteren Punkte zu erwähnen, um die Vollständigkeit der Prüfung zu dokumentieren.

### 1. Mindestzahl an Unterschriften erreicht

> **Maßstab:** Kein Bürgerbegehren kommt ohne eine Mindestzahl an Unterschriften aus. Wie hoch diese Hürde liegt, entscheidet jedes Bundesland für seine Gemeinden selbst, und die Modelle unterscheiden sich deutlich.

> **Subsumtion:** Ein erstes Modell staffelt die Quote nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde, sodass kleinere Kommunen prozentual mehr Unterschriften benötigen als große Städte; üblich ist dabei eine Spanne von rund drei bis zehn Prozent der Wohnbevölkerung (Art. 18a Abs. 6 BayGO, § 8b Abs. 3 HGO, § 32 Abs. 5 NKomVG, § 26 Abs. 4 GO NRW, § 17a Abs. 3 GO RP, § 16 g Abs. 4 GO SH). Ein zweites Modell verzichtet auf eine solche Staffelung und schreibt stattdessen eine feste Prozentzahl vor, unabhängig von der Gemeindegröße – so etwa § 21 Abs. 3 GemO BW, § 15 Abs. 3 S. 2 BbgKVerf, § 20 Abs. 5 KV MV, § 21a Abs. 3 KSVG, § 25 Abs. 1 SächsGemO, § 26 Abs. 4 KVG LSA sowie § 17 ThürKO i.V.m. § 14 Abs. 2 EBBG.

> **Klausurentipp:** In der Klausur genügt es regelmäßig, das einschlägige Landesgesetz zu benennen und die dort vorgesehene Quote auf den Sachverhalt anzuwenden.

### 2. Fristerfordernisse eingehalten

> **Maßstab:** Zwei zeitliche Sperren können ein unterschriftsstarkes Bürgerbegehren scheitern lassen, obwohl inhaltlich alles stimmt.

> **Subsumtion:** Die erste betrifft bereits entschiedene Fragen: Wurde über denselben Gegenstand innerhalb der zurückliegenden ein bis drei Jahre – die genaue Spanne bestimmt das jeweilige Landesrecht – schon einmal per Bürgerentscheid abgestimmt, ist ein neuerliches Begehren dazu unzulässig (§ 21 Abs. 3 S. 2 GemO BW); Brandenburg kennt diese Sperre nicht. Die zweite betrifft das sogenannte kassatorische Bürgerbegehren, das sich gegen einen bereits gefassten Ratsbeschluss richtet: Hier muss die Einreichung innerhalb einer festen Frist ab Bekanntgabe des Beschlusses erfolgen (§ 21 Abs. 3 S. 3 GemO BW).

> **Landesrecht:** Beide Fristen kennt das bayerische Recht nicht.

### 3. Schriftliche Einreichung

> **Maßstab:** Formal muss ein Bürgerbegehren in schriftlicher Form gestellt werden. Es hat drei inhaltliche Mindestbestandteile zu enthalten: eine klar formulierte, zur Abstimmung zu stellende Frage, eine Begründung für das Anliegen und – sofern das jeweilige Landesrecht dies verlangt und die Umsetzung durchführbar ist – einen Vorschlag, wie die durch die Maßnahme entstehenden Kosten gedeckt werden sollen. Außerdem müssen die Initiatoren eine oder mehrere Personen als Vertretung des Begehrens benennen.

#### a) Ja/Nein-Frage

> **Maßstab:** Die im Bürgerbegehren gestellte Frage muss so präzise formuliert sein, dass die Bürger sie eindeutig mit Ja oder Nein beantworten können; eine unklare oder mehrdeutige Fragestellung macht das Begehren unzulässig. Nicht erforderlich ist dagegen, dass bereits jedes Detail der Umsetzung feststeht – eine grundsätzliche Weichenstellung genügt, während die konkrete Ausgestaltung späteren Beschlüssen des Gemeinderats überlassen bleiben kann.

#### b) Begründung

> **Maßstab:** Zweck der Begründung ist es, denjenigen, die unterschreiben sollen, den Sachverhalt und die Beweggründe der Initiatoren verständlich zu machen. Dabei dürfen die Initiatoren durchaus zuspitzen, werten und für ihr Anliegen werben. Unzulässig wird die Begründung erst dort, wo sie tragende Tatsachen unzutreffend darstellt und die Unterzeichner dadurch über den eigentlichen Kern des Anliegens täuscht.

#### c) Benennung von Vertretern (Vertrauenspersonen)

> **Maßstab:** In der überwiegenden Zahl der Länder müssen die Initiatoren zusätzlich bis zu drei natürliche Personen als Vertrauenspersonen bzw. Vertreter des Bürgerbegehrens bezeichnen, die gegenüber der Gemeinde für das Begehren auftreten dürfen (§ 21 Abs. 3 S. 7 GemO BW, Art. 18a Abs. 4 S. 1 BayGO, § 15 Abs. 2 S. 3 BbgKVerf, § 8b Abs. 3 S. 2 HGO, § 14 Abs. 2 KV MV, § 32 Abs. 3 S. 3 NKomVG, § 26 Abs. 2 S. 2 GO NRW, § 17a Abs. 3 S. 2 GO RP, § 21a Abs. 2 S. 2 KSVG, § 25 Abs. 2 S. 1 SächsGemO, § 26 Abs. 3 S. 2 KVG LSA, § 16g Abs. 3 S. 5 GO SH, § 17 ThürKO i.V.m. § 3 Abs. 1 EBBG).

#### d) Teilweise: Vorschlag zur Kostendeckung

> **Maßstab:** Verlangt das jeweilige Landesrecht für ein Bürgerbegehren einen Kostendeckungsvorschlag, muss dieser zwei Dinge leisten: die voraussichtliche Belastung beziffern und aufzeigen, wie sie finanziert werden soll.

> **Subsumtion:** Zu beziffern sind sowohl die einmaligen Anschaffungs- und Herstellungskosten als auch die laufenden Folgekosten des begehrten Vorhabens; der Finanzierungsvorschlag muss dabei dem haushaltsrechtlichen Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit standhalten. Entbehrlich wird der Deckungsvorschlag dort, wo das Begehren gar keine Kosten auslöst, seine Umsetzung sogar Einsparungen bringt oder sich die künftige Kostenentwicklung schlicht nicht seriös abschätzen lässt.

> **Landesrecht:** Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz verlangen einen solchen Vorschlag von vornherein nicht.

## III. Materielle Voraussetzungen

> **Maßstab:** Die materiellen Voraussetzungen betreffen den *Inhalt* des begehrten Bürgerentscheids. Selbst ein formell einwandfreies Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn es sich auf eine nicht zulässige Angelegenheit bezieht oder ein rechtswidriges Ziel verfolgt.

> **Subsumtion:** Prüfe zunächst, ob es sich um eine gemeindliche Angelegenheit handelt (Verbands- und Organkompetenz), ob kein gesetzlicher Ausschlussgrund greift und ob das angestrebte Ziel nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Erst wenn all diese Fragen bejaht werden können, ist das Bürgerbegehren auch materiell zulässig.

> **Klausurentipp:** Trenne sauber zwischen Verbandskompetenz (überhaupt eine Gemeindeangelegenheit?), Organkompetenz (Zuständigkeit des Gemeinderats, nicht z.B. des Bürgermeisters?) und gesetzlichen Ausschlussgründen. Diese drei Unterpunkte werden häufig verwechselt oder zusammengeworfen, was in der Klausur Punktabzüge kostet.

### 1. Zulässige Angelegenheit

> **Maßstab:** Ob eine Angelegenheit überhaupt tauglicher Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein kann, richtet sich in jeder Gemeindeordnung nach zwei kumulativen Voraussetzungen, auch wenn deren gesetzliche Fassung im Detail variiert: Erstens muss die Angelegenheit zum Wirkungskreis der Gemeinde gehören (Verbandskompetenz), zweitens muss sie in die Entscheidungszuständigkeit gerade des Gemeinderats fallen (Organkompetenz).

#### a) Verbandskompetenz der Gemeinde

> **Maßstab:** Die **Verbandskompetenz** beschreibt, ob überhaupt die Gemeinde als Handlungsträgerin zuständig ist – im Unterschied zur Frage, welches gemeindliche Organ intern handeln darf (Organkompetenz). Rechtsgrundlage ist die Selbstverwaltungsgarantie aus [**Art. 28 Abs. 2 GG**](https://dejure.org/gesetze/GG/28.html). Erfasst sind danach nur Aufgaben, die einen unmittelbaren Bezug zur örtlichen Gemeinschaft aufweisen – also Fragen, die das Miteinander der Einwohnerinnen und Einwohner vor Ort unmittelbar prägen, nicht aber Themen von landes-, bundes- oder gar weltweiter Tragweite, die lediglich örtlich diskutiert werden.

> **Klausurentipp:** Praktisch hilft die Kontrollüberlegung, ob sich die Frage bei einem Wechsel der Gemeinde wesentlich anders stellen würde – bejahst Du das, spricht viel für den nötigen Ortsbezug (etwa örtlicher Nahverkehr, Bauleitplanung); rein überregionale oder allgemeinpolitische Themen scheiden dagegen aus.

#### b) Organkompetenz des Gemeinderats

> **Landesrecht:** Für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ist der Gemeinderat im Ausgangspunkt allzuständig, sofern das Gesetz die Entscheidung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zuweist (§ 41 Abs. 1 S. 1 GO NRW, § 24 Abs. 1 S. 2 GemO BW, § 32 Abs. 1 S. 2 GemO RP, Art. 29 BayGO).

#### c) Kein Ausschlussgrund

> **Maßstab:** Jede Gemeindeordnung enthält zudem einen Katalog von Ausschlussgründen: bestimmte Angelegenheiten dürfen unabhängig von Verbands- und Organkompetenz von vornherein nicht zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens gemacht werden. Ein wiederkehrendes Beispiel ist die Haushaltssatzung der Gemeinde, die in keinem Bundesland begehrensfähig ist (§ 21 Abs. 2 Nr. 4 GemO BW, Art. 18a Abs. 3 Nr. 5 BayGO, § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO NRW).

### 2. Kein rechtswidriges Ziel

> **Maßstab:** Ein weiterer, in den meisten Gesetzen nicht ausdrücklich geregelter, sondern aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) hergeleiteter Zulässigkeitsmaßstab verlangt, dass das mit dem Bürgerbegehren verfolgte Ziel nicht gegen geltendes Recht verstößt. Erfasst ist damit die Vereinbarkeit mit Landesrecht, Bundesrecht und Unionsrecht; nach überwiegender Auffassung zählen dazu auch vertragliche Bindungen der Gemeinde gegenüber Dritten.

## Verwandte Schemata

- [Anwendbarkeit des § 35 BauGB](https://juralernen.de/schemata/anwendbarkeit-des-35-baugb)
- [Ermächtigungsgrundlage](https://juralernen.de/schemata/ermaechtigungsgrundlage)
- [Erteilungsvoraussetzungen einer waffenrechtlichen Erlaubnis (§ 4 WaffG)](https://juralernen.de/schemata/erteilungsvoraussetzungen-einer-waffenrechtlichen-erlaubnis-4-waffg)
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- [Prüfungsschema: Rechtmäßigkeit der Äußerung von öffentlichen Amtsträgern](https://juralernen.de/schemata/pruefungsschema-rechtmaessigkeit-der-aeusserung-von-oeffentlichen-amtstraegern)
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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/schema-eines-buergerbegehrens
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Schema eines Bürgerbegehrens“, juralernen.de, https://juralernen.de/schemata/schema-eines-buergerbegehrens.
