Schema der Prüfung einer Satzung
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I.
Taugliche ErmächtigungsgrundlageIn den Gemeindeordnungen findet sich eine Generalklausel. Aufgrund dieser kann jedoch keine Satzung erlassen werden, die in Grundrechte eingreift. Denn nach der Wesentlichkeitstheorie müssen alle grundlegenden Entscheidungen durch den Gesetzgeber getroffen werden. Für weitergehende Eingriffe durch Satzung bedarf es einer speziellen Ermächtigungsgrundlage (z.B. §§ 1 Abs. 3 S. 1, 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 BauGB).
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II.
Formelle RechtmäßigkeitAchtung: Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze sind auf Satzungen nicht anwendbar, da diese nur für Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Verträge gelten (§ 9 VwVfG). In den Landesverwaltungsverfahrensgesetzen finden sich entsprechende Begrenzungen des Anwendungsbereichs.
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1.
ZuständigkeitZunächst prüfst Du hier die Verbandskompetenz der Gemeinde. In einem zweiten Schritt musst Du die Organkompetenz feststellen, die regelmäßig beim Gemeinderat liegt (z.B. § 24 Abs. 1 S. 2 GemO BW).
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2.
VerfahrenHier prüfst Du, ob der Ratsbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist und ob etwaige weitere Verfahrensvorschriften eingehalten wurden (z.B. §§ 3 ff. BauGB). Oftmals muss eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde eingeholt werden (z.B. § 36 BauGB).
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3.
FormDie Satzung muss ordnungsgemäß ausgefertigt und bekanntgemacht werden (vgl. Art. 26 Abs. 2 S. 1 BayGO).
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III.
Materielle Rechtmäßigkeit
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1.
Tatbestandliche Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
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2.
Kein Verstoß gegen höherrangiges RechtHier prüfst du etwa Verstöße gegen Grundrechte und andere Normen von Verfassungsrang (z.B. Bestimmtheitsgebot, Art. 20 Abs. 3 GG) sowie Unionsrecht, aber auch weitere einfachgesetzliche Vorgaben außerhalb der Ermächtigungsgrundlage (z.B. § 1 Abs. 7 BauGB).
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3.
Fehlerfreie ErmessensausübungAufgrund ihrer Selbstverwaltungshoheit hat die Gemeinde regelmäßig ein umfassendes Gestaltungsermessen hinsichtlich des „Ob" und „Wie" des Satzungserlasses. Hier prüfst Du die Einhaltung der Ermessensgrenzen (vgl. § 40 VwVfG).