Vertrauen des Anfechtungsgegners auf die Gültigkeit der angefochtenen Willenserklärung
Geschützt ist das Vertrauen des Anfechtungsgegners nicht, wenn er den Anfechtungsgrund kannte oder kennen musste (§ 122 Abs. 2 BGB).
II.
Rechtsfolge: Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse)
Beim Ersatz des negativen Interesses ist der Geschädigte so zu stellen, als hätte er von dem ungültigen Rechtsgeschäft niemals erfahren. Erfasst ist somit nicht nur der Ersatz von Aufwendungen, die er wegen der vermeintlichen Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts getätigt hat. Vielmehr kann der Ersatzberechtigte auch den Ersatz von entgangenen Vorteilen aus Geschäften verlangen, die er wegen der vermeintlichen Wirksamkeit nicht vorgenommen hat. Insgesamt wird der Ersatzanspruch aber durch das Erfüllungsinteresse (= positives Interesse) nach oben begrenzt.
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