Prüfschema · Zivilrecht

Schadensersatzanspruch des Anfechtungsgegners (§ 122 BGB)

§ 122 BGB
Wie prüfst Du einen Schadensersatzanspruch des Anfechtungsgegners (§ 122 BGB)?
  1. I.
    Anspruchsvoraussetzungen
  2. 1.
    Wirksame Anfechtung (§§ 119, 120, 143 BGB)
  3. a)
    Zulässigkeit der Anfechtung
  4. b)
    Anfechtungsgrund (§§ 119, 120 BGB)
    Im Fall der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB) entsteht keine Schadensersatzpflicht.
  5. c)
    Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)
  6. d)
    Anfechtungsfrist (§ 121 BGB)
  7. e)
    Kein Ausschluss der Anfechtung (§ 144 BGB)
  8. 2.
    Vertrauen des Anfechtungsgegners auf die Gültigkeit der angefochtenen Willenserklärung
    Geschützt ist das Vertrauen des Anfechtungsgegners nicht, wenn er den Anfechtungsgrund kannte oder kennen musste (§ 122 Abs. 2 BGB).
  9. II.
    Rechtsfolge: Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse)
    Beim Ersatz des negativen Interesses ist der Geschädigte so zu stellen, als hätte er von dem ungültigen Rechtsgeschäft niemals erfahren. Erfasst ist somit nicht nur der Ersatz von Aufwendungen, die er wegen der vermeintlichen Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts getätigt hat. Vielmehr kann der Ersatzberechtigte auch den Ersatz von entgangenen Vorteilen aus Geschäften verlangen, die er wegen der vermeintlichen Wirksamkeit nicht vorgenommen hat. Insgesamt wird der Ersatzanspruch aber durch das Erfüllungsinteresse (= positives Interesse) nach oben begrenzt.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.