Schadensersatzanspruch AGG (§ 15 Abs. 1 AGG)
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I.
Anwendbarkeit des AGG
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1.
Sachlicher Anwendungsbereich (§ 2 Abs. 1 AGG)
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2.
Kein Vorrang anderer Gesetze (§ 2 Abs. 2-4 AGG)
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3.
Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 7-18 AGG (§ 6 AGG)
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II.
Verstoß gegen Benachteiligungsverbot (§ 7 Abs. 1 AGG)
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3.
Keine Rechtfertigung (§ 3 Abs. 2 Hs. 2 AGG, §§ 8-10 AGG)
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III.
Vertretenmüssen (§ 15 Abs. 1 S. 2 AGG)Nach dem Wortlaut entfällt die Schadensersatzpflicht, sofern der Arbeitgeber den Verstoß nicht zu vertreten hat. Beweisbelastet ist dafür mithin der Arbeitgeber. Demgegenüber besteht der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG verschuldensunabhängig.VertiefungNach verbreiteter Ansicht ist diese Einschränkung allerdings europarechtswidrig und nicht anzuwenden. Die Europäische Gender-Richtlinie (RL 2002/73/EG) verpflichtet den nationalen Gesetzgeber zwar nicht zur Schaffung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen. Werden solche Ansprüche aber eingeführt, müssen sie verschuldensunabhängig ausgestaltet sein.
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IV.
Rechtzeitige schriftliche Geltendmachung (§ 15 Abs. 4 AGG)
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V.
Rechtsfolge: Schadensersatz (§ 15 Abs. 1 AGG iVm §§ 249 ff. BGB)PraxistippVerlangt ein abgelehnter Bewerber Schadensersatz für materielle Vermögenseinbußen nach § 15 Abs. 1 AGG (etwa wegen entgangenen Verdienstes), so trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er bei einer benachteiligungsfreien Auswahl die begehrte Stelle erhalten hätte. Geringer fallen demgegenüber die Anforderungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG aus. Bei einer festgestellten Diskriminierung liegt nämlich regelmäßig eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit ein entschädigungsfähiger Nichtvermögensschaden vor.