Prüfschema · Zivilrecht

Schadensersatzanspruch AGG (§ 15 Abs. 1 AGG)

§ 15 Abs. 1 AGG
Wie prüfst Du den Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG?
  1. I.
    Anwendbarkeit des AGG
  2. 1.
    Sachlicher Anwendungsbereich (§ 2 Abs. 1 AGG)
  3. 2.
    Kein Vorrang anderer Gesetze (§ 2 Abs. 2-4 AGG)
  4. 3.
    Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 7-18 AGG (§ 6 AGG)
  5. II.
    Verstoß gegen Benachteiligungsverbot (§ 7 Abs. 1 AGG)
  6. 1.
    Benachteiligungsgründe (§§ 1, 4 AGG)
  7. 2.
    Benachteiligungsformen (§ 3 AGG)
    Einen Entschädigungsanspruch kann jede der in § 3 AGG aufgeführten Benachteiligungsformen auslösen. Differenzen ergeben sich vor allem bei den Anforderungen an die Rechtfertigung.
  8. 3.
    Keine Rechtfertigung (§ 3 Abs. 2 Hs. 2 AGG, §§ 8-10 AGG)
  9. III.
    Vertretenmüssen (§ 15 Abs. 1 S. 2 AGG)
    Nach dem Wortlaut entfällt die Schadensersatzpflicht, sofern der Arbeitgeber den Verstoß nicht zu vertreten hat. Beweisbelastet ist dafür mithin der Arbeitgeber. Demgegenüber besteht der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG verschuldensunabhängig.
    Vertiefung
    Nach verbreiteter Ansicht ist diese Einschränkung allerdings europarechtswidrig und nicht anzuwenden. Die Europäische Gender-Richtlinie (RL 2002/73/EG) verpflichtet den nationalen Gesetzgeber zwar nicht zur Schaffung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen. Werden solche Ansprüche aber eingeführt, müssen sie verschuldensunabhängig ausgestaltet sein.
  10. IV.
    Rechtzeitige schriftliche Geltendmachung (§ 15 Abs. 4 AGG)
  11. V.
    Rechtsfolge: Schadensersatz (§ 15 Abs. 1 AGG iVm §§ 249 ff. BGB)
    Praxistipp
    Verlangt ein abgelehnter Bewerber Schadensersatz für materielle Vermögenseinbußen nach § 15 Abs. 1 AGG (etwa wegen entgangenen Verdienstes), so trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er bei einer benachteiligungsfreien Auswahl die begehrte Stelle erhalten hätte. Geringer fallen demgegenüber die Anforderungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG aus. Bei einer festgestellten Diskriminierung liegt nämlich regelmäßig eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit ein entschädigungsfähiger Nichtvermögensschaden vor.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.