Schadensersatz wegen unbegründetem Rücktritt vom Verlöbnis (§§ 1298, 1299 BGB)
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I.
Wirksames VerlöbnisVoraussetzung des Anspruchs aus §§ 1298, 1299 BGB ist ein wirksames Verlöbnis; daher gewinnt der Theorienstreit um die Rechtsnatur des Verlöbnisses dort Bedeutung, wo einer der Verlobten minderjährig ist. Zu einem wirksamen Verlöbnis gelangt man in einer solchen Konstellation allein nach der Theorie der Vertrauenshaftung sowie der heute nicht mehr vertretenen Tatsächlichkeitstheorie.
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II.
Auflösung des Verlöbnisses durch Rücktritt eines VerlobtenAnwendung findet § 1298 BGB nur auf den Rücktritt ohne wichtigen Grund oder dann, wenn der Rücktritt des einen Verlobten vom anderen gemäß § 1299 BGB schuldhaft veranlasst wurde. Ein grundloser Rücktritt ist anzunehmen, sobald beim rücktretenden Verlobten lediglich ein Gesinnungswandel vorliegt und der Rücktritt nicht auf Umstände zurückzuführen ist, die nach der Verlobung eingetreten oder bekannt geworden sind.
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III.
Berechtigter AnspruchstellerBerechtigt ist nicht nur der vom grundlosen Rücktritt betroffene Verlobte oder derjenige, der nach § 1299 BGB zum Rücktritt veranlasst wurde. Anspruchsberechtigt sind ebenso die Eltern oder dritte Personen, die an deren Stelle treten.
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IV.
SchadenErsatzfähig sind allein Aufwendungen, die in Erwartung der künftigen Eheschließung der Verlobten getätigt wurden. Aufwendungen für ein bereits bestehendes Zusammenleben sind hiervon ausgenommen. Auf die nach den Umständen angemessenen Maßnahmen begrenzt sich die Schadensersatzpflicht ferner gemäß § 1298 Abs. 2 BGB.