Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 (§ 282 BGB)
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I.
SchuldverhältnisVom Schuldverhältnis im weiteren Sinne wird das gesamte Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner erfasst. Hierzu zählen rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse (§ 311 Abs. 1 BGB) ebenso wie gesetzliche (etwa § 311 Abs. 2 BGB); praktisch greift
§ 282jedoch in aller Regel nur bei vertraglichen Verpflichtungen. -
II.
Schutzpflichtverletzung
Erfasst werden mit dem Begriff der Pflichtverletzung sämtliche objektiven Verhaltensabweichungen einer Partei des Schuldverhältnisses vom geschuldeten Pflichtenprogramm.
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1.
Schutzpflicht
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2.
Verletzung der Schutzpflicht
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III.
Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)
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1.
Haftungsmaßstab des Schuldners (§ 276 Abs. 1 BGB)
Vorsatz und Fahrlässigkeit hat der Schuldner zu vertreten, sofern weder eine strengere oder mildere Haftung ausdrücklich bestimmt noch dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist.
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2.
Vertretenmüssen des Schuldners
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a)
Eigenes Vertretenmüssen
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b)
Zurechnung des Verschuldens eines Dritten (§ 278 BGB)
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IV.
Unzumutbarkeit (§ 282 BGB)Im Rahmen der Zumutbarkeit sind die Interessen von Gläubiger und Schuldner gegeneinander abzuwägen. Maßgebliche Gesichtspunkte bilden (1) die Schwere der Pflichtverletzung, (2) der Grad des Verschuldens sowie (3) die Wiederholungsgefahr. Auf eine Abmahnung kann verzichtet werden, sofern schon die einmalige Verletzung das Vertragsverhältnis nachhaltig und unwiederbringlich zerrüttet hat. Bei geringen Pflichtverletzungen hingegen ist ein sofortiges Schadensersatzverlangen regelmäßig nicht gerechtfertigt.
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V.
Schaden (§§ 249 ff. BGB)Unter einem Schaden ist jede unfreiwillig eintretende Beeinträchtigung des Vermögens (Vermögensschaden) oder anderer subjektiver Rechte (Nichtvermögens- oder immaterieller Schaden) zu verstehen. Berechnet wird er als Differenz zwischen der hypothetischen Vermögenslage, die ohne das schädigende Ereignis bestünde, und der tatsächlichen (sog. Differenzhypothese, § 249 BGB).