Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 281 BGB)
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I.
Schuldverhältnis (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB)
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II.
Nicht-/Schlecht-/Teilleistung (Pflichtverletzung)
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1.
wirksamer, fälliger und einredefreier Anspruch
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2.
Nichterbringung der Leistung (Eintritt des Leistungserfolgs) bei Fälligkeit bzw. nicht ordnungsgemäßer Leistung
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III.
Erfolglose Fristsetzung (§ 281 Abs. 1-3 BGB)
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1.
Setzen einer angemessenen Frist (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB) bzw. Abmahnung (§ 281 Abs. 3 BGB) bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung/Abmahnung (§ 281 Abs. 2 BGB)
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2.
Erfolgloser Fristablauf
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IV.
Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)
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1.
Haftungsmaßstab des Schuldners (§ 276 Abs. 1 BGB)
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2.
Vertretenmüssens des Schuldners bei Fristablauf oder Fälligkeit
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a)
eigenes Vertretenmüssen
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b)
Zurechnung der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens eines Dritten (§ 278 BGB)
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V.
Schaden