Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch bei nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB)
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I.
Schuldverhältnis
In der Regel wird ein wirksamer Vertrag (=rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis) zwischen den Parteien vorliegen.
§ 280 Abs. 1, 3, 283 gilt aber auch bei gesetzlichen Schuldverhältnissen mit Leistungspflichten. -
II.
Pflichtverletzung
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1.
Nichterbringung der Leistung bei Fälligkeit
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2.
Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit der Leistung nach Vertragsschluss, §§ 275 Abs. 1, 2, 3 BGB
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III.
Vertretenmüssen der Unmöglichkeit (vermutet nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB)
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1.
Haftungsmaßstab des Schuldners, § 276 Abs. 1 BGB
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2.
Vertretenmüssen des Schuldners
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a)
Eigenes Vertretenmüssen
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b)
Zurechnung des Verschuldens eines Dritten, § 278 BGB
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IV.
Schaden (§§ 249 ff. BGB)