Prüfschema · Zivilrecht

Schadens- und Aufwendungsersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 BGB)

§ 311a Abs. 2 BGB
Wie prüfen Sie einen Schadens- bzw. Aufwendungsersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 BGB)?
  1. I.
    Wirksamer Vertrag zwischen den Parteien (=Schuldverhältnis)
  2. II.
    Unmöglichkeit, die schon bei Vertragsschluss vorlag, § 275 Abs. 1, 2, 3 BGB
  3. III.
    Zu vertretende Unkenntnis des Schuldners (vermutet nach § 311a Abs. 2 S. 2 BGB)
  4. IV.
    Schaden

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.