Schadens-/ Aufwendungsersatz (§ 634 Nr. 4 BGB)
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I.
Werkvertrag (§ 631 BGB)
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II.
Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
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III.
Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)Maßgeblicher Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist regelmäßig die Abnahme (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Gerät der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr auch ohne Abnahme auf ihn über (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers an einen anderen als den Erfüllungsort, gilt § 447 BGB entsprechend.
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IV.
Im Rahmen der Schadensnormen sind (1) die Pflichtverletzung, (2) das Vertretenmüssen sowie (3) der Schaden zu prüfen; ergänzend ist auf die speziellen Voraussetzungen der jeweiligen Schadensnorm einzugehen. Für den Aufwendungsersatz sind kumulativ erforderlich: (1) das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 281-283 BGB, (2) getätigte Aufwendungen, (3) deren Vornahme im Vertrauen auf den Leistungserhalt sowie (4) das Fehlen einer Zweckverfehlung selbst ohne Pflichtverletzung (§ 284 BGB a.E.).
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V.
Keine Verjährung (§ 634a BGB)