Prüfschema · Zivilrecht

Schadens-/ Aufwendungsersatz (§ 634 Nr. 4 BGB)

§ 634 Nr. 4 BGB
In welcher Reihenfolge prüfst Du die Voraussetzungen des Schadens- bzw. des Aufwendungsersatzes (§ 634 Nr. 4 BGB)?
  1. I.
    Werkvertrag (§ 631 BGB)
  2. II.
    Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
  3. III.
    Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)
    Maßgeblicher Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist regelmäßig die Abnahme (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Gerät der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr auch ohne Abnahme auf ihn über (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers an einen anderen als den Erfüllungsort, gilt § 447 BGB entsprechend.
  4. IV.
    Voraussetzungen der Schadensnorm bzw. der Aufwendungsnorm (§§ 280, 281, 283, 311a oder 284 BGB)
    Im Rahmen der Schadensnormen sind (1) die Pflichtverletzung, (2) das Vertretenmüssen sowie (3) der Schaden zu prüfen; ergänzend ist auf die speziellen Voraussetzungen der jeweiligen Schadensnorm einzugehen. Für den Aufwendungsersatz sind kumulativ erforderlich: (1) das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 281-283 BGB, (2) getätigte Aufwendungen, (3) deren Vornahme im Vertrauen auf den Leistungserhalt sowie (4) das Fehlen einer Zweckverfehlung selbst ohne Pflichtverletzung (§ 284 BGB a.E.).
  5. V.
    Keine Verjährung (§ 634a BGB)

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.