Prüfschema · Zivilrecht

Sachliche Klageänderung

§ 263 ZPO § 264 ZPO

Wie prüft man die Zulässigkeit der sachlichen Klageänderung?

  1. I.
    Wirksame Erklärung der Klageänderung
    Mit der Klageänderung wird ein neuer Streitgegenstand in den Prozess eingebracht; die Änderung muss daher gem. § 261 Abs.2 ZPO erklärt werden — d.h.:
    (1) durch Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung oder
    (2) durch Zustellung eines den Anforderungen des § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO genügenden Schriftsatzes.
  2. II.
    Vorliegen einer Klageänderung (§§ 263, 264 ZPO)
  3. 1.
    Privilegierte Klageänderung nach § 264 ZPO?
    Bei privilegierter Klageänderung nach § 264 ZPO erübrigt sich die weitere Prüfung des § 263 ZPO; eine derartige Änderung ist stets zulässig.
  4. 2.
    Änderung des Streitgegenstands?

    Klageänderung meint die Änderung des Streitgegenstandes. Aus dem Klageantrag und dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt setzt sich der Streitgegenstand zusammen (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Eine Streitgegenstandsänderung ist daher anzunehmen, sobald der Kläger den bisher vorgetragenen Sachverhalt, den Antrag oder beides austauscht. Liegt tatsächlich eine Klageänderung vor, schließt sich folgende Prüfung an:

  5. III.
    Einwilligung des Beklagten (§§ 263 Alt. 1, 267 ZPO)?
  6. 1.
    Ausdrückliche Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung (§ 263 Alt. 1 ZPO)?
  7. 2.
    Vermutete Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung (§ 267 ZPO)?
    Eine Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung wird nach § 267 ZPO vermutet, sofern er sich in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen und der Änderung nicht widersprochen hat.
  8. IV.
    Sofern keine Einwilligung des Beklagten: Sachdienlichkeit der Klageänderung (§ 263 Alt. 2 ZPO)?
    Sachdienlichkeit ist immer dann anzunehmen, wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage darstellt und die Klageänderung die Beilegung des Streits fördert und einen neuen Prozess vermeidet. Unerheblich bleibt dabei, ob zusätzliche Beweisaufnahmen notwendig werden oder sich der Prozess in die Länge zieht.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.