Sachliche Klageänderung
Wie prüft man die Zulässigkeit der sachlichen Klageänderung?
-
I.
Wirksame Erklärung der KlageänderungMit der Klageänderung wird ein neuer Streitgegenstand in den Prozess eingebracht; die Änderung muss daher gem. § 261 Abs.2 ZPO erklärt werden — d.h.:
(1) durch Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung oder
(2) durch Zustellung eines den Anforderungen des § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO genügenden Schriftsatzes. - II.
- 1.
-
2.
Änderung des Streitgegenstands?
Klageänderung meint die Änderung des Streitgegenstandes. Aus dem Klageantrag und dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt setzt sich der Streitgegenstand zusammen (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Eine Streitgegenstandsänderung ist daher anzunehmen, sobald der Kläger den bisher vorgetragenen Sachverhalt, den Antrag oder beides austauscht. Liegt tatsächlich eine Klageänderung vor, schließt sich folgende Prüfung an:
-
III.
Einwilligung des Beklagten (§§ 263 Alt. 1, 267 ZPO)?
-
1.
Ausdrückliche Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung (§ 263 Alt. 1 ZPO)?
- 2.
-
IV.
Sofern keine Einwilligung des Beklagten: Sachdienlichkeit der Klageänderung (§ 263 Alt. 2 ZPO)?Sachdienlichkeit ist immer dann anzunehmen, wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage darstellt und die Klageänderung die Beilegung des Streits fördert und einen neuen Prozess vermeidet. Unerheblich bleibt dabei, ob zusätzliche Beweisaufnahmen notwendig werden oder sich der Prozess in die Länge zieht.