Rücktritt vom Versuch der Beteiligung durch Bereiterklärung (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
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I.
Bereiterklären zur Verbrechensbegehung
Auch hier handelt es sich lediglich um die Eingrenzung des Anwendungsbereichs der Rücktrittsregelung.
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II.
Aufgabe des Vorhabens
Allein erforderlich ist eine Aufgabe des Vorhabens. In der Praxis bereitet dies Schwierigkeiten, da eine Aufgabe äußerlich nicht in Erscheinung tritt. Wird die Tat nur verschoben, fehlt es an einer Aufgabe.
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III.
Freiwilligkeit