Rücktritt vom Versuch der Anstiftung (§ 31 Abs. 1 Nr. 3)
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I.
Verabredung oder Annahme eines ErbietensHierbei handelt es sich nicht um eine echte Voraussetzung — vielmehr soll der Anwendungsbereich abgesteckt werden, der ansonsten im Rahmen des § 30 StGB geprüft würde.
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II.
Verhinderung der Tat
Mit Verhinderungswillen muss der Täter die Tatvollendung verhindern.
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III.
Freiwilligkeit