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title: "Prüfschema: Rücktritt vom Versuch der Anstiftung (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/ruecktritt-vom-versuch-der-anstiftung-31-abs-1-nr-1-stgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Rücktritt vom Versuch der Anstiftung (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Kein fehlgeschlagener Versuch

Wesentlich weiter wird hier der Tatbegriff verstanden. Daraus folgt: Auch wenn die Anstiftung an einem Tag misslingt, liegt nicht zwingend ein Fehlschlag vor, sofern der Täter glaubt, die Anstiftung noch in der folgenden Woche zu erreichen — vorausgesetzt, die anvisierte Tat bleibt dieselbe. Maßgeblich ist auch hier die <b>subjektive</b> Bestimmung des Fehlschlags.

## II. Aufgabe des Anstiftungsversuchs

Wegen der weiten Versuchsfassung scheidet eine Aufgabe aus, wenn die Anstiftung lediglich verschoben werden soll — etwa auf die nächste Woche — und die anvisierte Tat dieselbe bleibt. Eine Kundgabe der Aufgabe nach außen ist nicht erforderlich, was prozessual allerdings zu Beweisschwierigkeiten und Schutzbehauptungen des Täters führen kann.

## III. Abwendung der Tatbegehungsgefahr

Sofern objektiv eine Gefahr der Haupttatbegehung besteht, hat der Anstifter zudem das von ihm geschaffene Risiko zu beseitigen.

### 1. Gefahr der Tatbegehung

Greifen kann das Erfordernis nur, wenn überhaupt eine Gefahr existiert; das ist objektiv zu beurteilen. Was nicht besteht, lässt sich auch nicht abwenden.

### 2. Abwenden der Gefahr

Unterschiedliche Formen sind beim Abwenden der Gefahr denkbar; nicht zwingend ist dabei sogar aktives Handeln des Anstifters.

## IV. Freiwilligkeit

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/ruecktritt-vom-versuch-der-anstiftung-31-abs-1-nr-1-stgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
