Prüfschema · Strafrecht

Rücktritt vom Versuch der Anstiftung (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

§ 31 StGB
Wie prüfst Du den Rücktritt vom Versuch der Anstiftung (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?
  1. I.
    Kein fehlgeschlagener Versuch
    Wesentlich weiter wird hier der Tatbegriff verstanden. Daraus folgt: Auch wenn die Anstiftung an einem Tag misslingt, liegt nicht zwingend ein Fehlschlag vor, sofern der Täter glaubt, die Anstiftung noch in der folgenden Woche zu erreichen — vorausgesetzt, die anvisierte Tat bleibt dieselbe. Maßgeblich ist auch hier die subjektive Bestimmung des Fehlschlags.
  2. II.
    Aufgabe des Anstiftungsversuchs

    Wegen der weiten Versuchsfassung scheidet eine Aufgabe aus, wenn die Anstiftung lediglich verschoben werden soll — etwa auf die nächste Woche — und die anvisierte Tat dieselbe bleibt. Eine Kundgabe der Aufgabe nach außen ist nicht erforderlich, was prozessual allerdings zu Beweisschwierigkeiten und Schutzbehauptungen des Täters führen kann.

  3. III.
    Abwendung der Tatbegehungsgefahr

    Sofern objektiv eine Gefahr der Haupttatbegehung besteht, hat der Anstifter zudem das von ihm geschaffene Risiko zu beseitigen.

  4. 1.
    Gefahr der Tatbegehung

    Greifen kann das Erfordernis nur, wenn überhaupt eine Gefahr existiert; das ist objektiv zu beurteilen. Was nicht besteht, lässt sich auch nicht abwenden.

  5. 2.
    Abwenden der Gefahr

    Unterschiedliche Formen sind beim Abwenden der Gefahr denkbar; nicht zwingend ist dabei sogar aktives Handeln des Anstifters.

  6. IV.
    Freiwilligkeit

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.