Rücktritt vom Versuch der Anstiftung (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
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I.
Kein fehlgeschlagener VersuchWesentlich weiter wird hier der Tatbegriff verstanden. Daraus folgt: Auch wenn die Anstiftung an einem Tag misslingt, liegt nicht zwingend ein Fehlschlag vor, sofern der Täter glaubt, die Anstiftung noch in der folgenden Woche zu erreichen — vorausgesetzt, die anvisierte Tat bleibt dieselbe. Maßgeblich ist auch hier die subjektive Bestimmung des Fehlschlags.
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II.
Aufgabe des Anstiftungsversuchs
Wegen der weiten Versuchsfassung scheidet eine Aufgabe aus, wenn die Anstiftung lediglich verschoben werden soll — etwa auf die nächste Woche — und die anvisierte Tat dieselbe bleibt. Eine Kundgabe der Aufgabe nach außen ist nicht erforderlich, was prozessual allerdings zu Beweisschwierigkeiten und Schutzbehauptungen des Täters führen kann.
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III.
Abwendung der Tatbegehungsgefahr
Sofern objektiv eine Gefahr der Haupttatbegehung besteht, hat der Anstifter zudem das von ihm geschaffene Risiko zu beseitigen.
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1.
Gefahr der Tatbegehung
Greifen kann das Erfordernis nur, wenn überhaupt eine Gefahr existiert; das ist objektiv zu beurteilen. Was nicht besteht, lässt sich auch nicht abwenden.
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2.
Abwenden der Gefahr
Unterschiedliche Formen sind beim Abwenden der Gefahr denkbar; nicht zwingend ist dabei sogar aktives Handeln des Anstifters.
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IV.
Freiwilligkeit