Rücktritt vom Versuch der Anstiftung (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
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I.
Kein fehlgeschlagener Versuch
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II.
Aufgabe des Anstiftungsversuchs
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III.
Abwendung der Tatbegehungsgefahr
Sofern objektiv eine Gefahr der Haupttatbegehung besteht, hat der Anstifter zudem das von ihm geschaffene Risiko zu beseitigen.
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1.
Gefahr der Tatbegehung
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2.
Abwenden der Gefahr
Unterschiedliche Formen sind beim Abwenden der Gefahr denkbar; nicht zwingend ist dabei sogar aktives Handeln des Anstifters.
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IV.
Freiwilligkeit