Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)
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I.
Kein fehlgeschlagener Versuch
Eine gesetzliche Verankerung des fehlgeschlagenen Versuchs fehlt; gleichwohl behandelt der BGH ihn als Tatbestandsmerkmal, weil von einem fehlgeschlagenen Versuch kein Rücktritt mehr möglich ist. Wer dieser Einordnung nicht folgt und den Fehlschlag nicht als Tatbestandsmerkmal versteht, lässt ihn erst auf der Ebene der Freiwilligkeit zum Tragen kommen.
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II.
Unbeendeter Versuch
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III.
Rücktrittshandlung: Aufgabe der weiteren Tatausführung (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)
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IV.
Freiwilligkeit