Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)
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I.
Kein fehlgeschlagener Versuch
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II.
Beendeter Versuch
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III.
Keine Vollendung, ohne Zutun des Täters
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IV.
Rücktrittshandlung: Ernsthaftes Bemühen der Erfolgsabwendung (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)
Erforderlich ist ein Verhinderungsversuch des Täters, gerichtet auf die von ihm vorgestellte Tat. Wie die Ernsthaftigkeit zu definieren ist, bleibt umstritten.
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V.
Freiwilligkeit