Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)
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I.
Kein fehlgeschlagener Versuch
Im Gesetz nicht vorgesehen, wird der fehlgeschlagene Versuch vom BGH als Tatbestandsmerkmal eingeordnet — denn von einem fehlgeschlagenen Versuch kann nicht mehr zurückgetreten werden. Wer die Voraussetzung nicht als Tatbestandsmerkmal qualifiziert, lässt den Fehlschlag erst im Rahmen der Freiwilligkeit zum Tragen kommen.
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II.
Beendeter Versuch
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III.
Keine Vollendung, ohne Zutun des Täters
Vorausgesetzt wird, dass die Vollendung gerade nicht eintritt, das Ausbleiben jedoch nicht durch eine Handlung des Täters bewirkt wurde. Typische Fallgruppen bilden untaugliche Versuche sowie Rettungserfolge durch Dritte, die der Täter nicht verursacht hat.
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IV.
Rücktrittshandlung: Ernsthaftes Bemühen der Erfolgsabwendung (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)
Erforderlich ist ein Verhinderungsversuch des Täters, gerichtet auf die von ihm vorgestellte Tat. Wie die Ernsthaftigkeit zu definieren ist, bleibt umstritten.
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V.
Freiwilligkeit