Rücktritt und Minderung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 3 BGB)
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I.
Werkvertrag (§ 631 BGB)
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II.
Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
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III.
Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)Den Gefahrübergang markiert in der Regel die Abnahme (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Gerät der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr auch ohne Abnahme auf ihn über (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, gelangt § 447 BGB entsprechend zur Anwendung.
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IV.
Voraussetzungen des Rücktritts (§ 323, 326 Abs. 5 BGB)
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1.
Nicht vertragsgemäße Leistung
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2.
Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit der Frist (§ 323 Abs. 1, 2 BGB, § 326 Abs. 5 BGB)
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3.
Erfolgloser Fristablauf, sofern eine Fristsetzung erforderlich ist
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V.
Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) bzw. Minderungserklärung (§ 638 Abs. 1 BGB)
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VI.
Kein Ausschluss des Rücktritts/der MinderungBei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ist der Rücktritt ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB); demgegenüber bleibt die Minderung selbst bei unerheblicher Pflichtverletzung möglich.