Prüfschema · Zivilrecht

Rücktritt und Minderung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 3 BGB)

§ 634 Nr. 3 BGB § 631 BGB § 633 BGB § 644 BGB § 323 BGB § 326 BGB § 349 BGB § 441 BGB
In welcher Reihenfolge prüfst Du die Voraussetzungen des Rücktritts bzw. der Minderung (§ 634 Nr. 3 BGB)?
  1. I.
    Werkvertrag (§ 631 BGB)
  2. II.
    Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
  3. III.
    Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)
    Den Gefahrübergang markiert in der Regel die Abnahme (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Gerät der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr auch ohne Abnahme auf ihn über (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, gelangt § 447 BGB entsprechend zur Anwendung.
  4. IV.
    Voraussetzungen des Rücktritts (§ 323, 326 Abs. 5 BGB)
  5. 1.
    Nicht vertragsgemäße Leistung
  6. 2.
    Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit der Frist (§ 323 Abs. 1, 2 BGB, § 326 Abs. 5 BGB)
  7. 3.
    Erfolgloser Fristablauf, sofern eine Fristsetzung erforderlich ist
  8. V.
    Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) bzw. Minderungserklärung (§ 638 Abs. 1 BGB)
  9. VI.
    Kein Ausschluss des Rücktritts/der Minderung
    Bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ist der Rücktritt ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB); demgegenüber bleibt die Minderung selbst bei unerheblicher Pflichtverletzung möglich.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.