Rücktritt des Alleintäters vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB)
-
I.
Kein fehlgeschlagener Versuch
Im Gesetz wird der fehlgeschlagene Versuch nicht ausdrücklich erfasst; gleichwohl behandelt ihn der BGH als Tatbestandsmerkmal, da ein Rücktritt vom Fehlschlag ausgeschlossen bleibt. Wer ihn nicht als Tatbestandsmerkmal einordnet, lässt den Fehlschlag erst auf der Stufe der Freiwilligkeit zum Tragen kommen.
-
II.
Beendeter Versuch
-
III.
Rücktrittshandlung: Verhinderung der Tatvollendung (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB)
-
IV.
Freiwilligkeit