---
title: "Prüfschema: Rücknahmeverbot bei begünstigendem VA (§ 48 Abs. 2 VwVfG)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/ruecknahmeverbot-bei-beguenstigendem-va-48-abs-2-vwvfg"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:42+00:00"
---

# Rücknahmeverbot bei begünstigendem VA (§ 48 Abs. 2 VwVfG)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Anwendbarkeit des <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§ 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG</a>

Eingangs ist zu klären, ob überhaupt ein Verwaltungsakt i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§ 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG</a> vorliegt. Erforderlich ist hierfür, dass er <b>(1)</b> eine <b>einmalige Geldleistung</b>, <b>(2)</b> eine <b>laufende Geldleistung</b> oder <b>(3)</b> eine <b>teilbare Sachleistung</b> gewährt oder (4) Voraussetzung dafür ist (sog. <b>Leistungsbescheide</b>).

## II. Tatsächliches Vertrauen

Vor der Frage nach dem schutzwürdigen Vertrauen ist zu klären, ob der Begünstigte tatsächlich auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat. Im <b>Normalfall</b> – sofern der Sachverhalt nichts Gegenteiliges nahelegt – wird unterstellt, dass der Begünstigte auf den <b>Bestand des Verwaltungsakts vertraut</b> hat. Anders liegt es etwa dann, wenn ihm der Verwaltungsakt überhaupt nicht bekannt war oder er erklärt hatte, eine bestimmte Summe übersteigende Beträge stünden ihm nicht zu, sodass er mit der Rückforderung rechne.

## III. Schutzwürdigkeit des Vertrauens, <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§ 48 Abs. 2 VwVfG</a>

Steht das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts fest, schließt sich die <b>Abwägung</b> an, ob dieses Vertrauen ebenso <b>schutzwürdig</b> ist und das <b>öffentliche Interesse</b> an der Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts überlagert. Eine Rücknahmebefugnis der Behörde besteht ausschließlich, soweit das Vertrauen des Begünstigten nicht schutzwürdig ist.

### 1. Kein Ausschlusstatbestand, <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§ 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1</a>-3 VwVfG

Sodann ist zu untersuchen, ob einer (oder mehrere) der Ausschlussgründe nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§ 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1</a>-3 VwVfG eingreift. Ohne Wertungsspielraum schließt die Vorschrift den Vertrauensschutz in drei Konstellationen aus: Der Begünstigte hat den Verwaltungsakt <b>(1)</b> durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt (Nr. 1) oder <b>(2)</b> durch in wesentlicher Beziehung unrichtige bzw. unvollständige Angaben (Nr. 2); auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an. Eine Berufung auf Vertrauen scheidet ferner aus, wenn der Begünstigte <b>(3)</b> die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder grob fahrlässig nicht kannte (Nr. 3).

### 2. Abwägung Vertrauensschutz gegen öffentliches Interesse, <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§ 48 Abs. 2 S. 1 und 2 VwVfG</a>

Greift keiner der Ausschlussgründe des <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§ 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1</a>-3 VwVfG, so ist nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§ 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG</a> <b>abzuwägen</b>, ob das Vertrauensschutzinteresse das öffentliche Rücknahmeinteresse überwiegt. <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§ 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG</a> stellt insoweit eine Vermutungsregel auf: Das Vertrauen des Begünstigten ist <b>in der Regel schutzwürdig</b> und überwiegt, soweit gewährte Leistungen verbraucht oder Vermögensdispositionen getroffen wurden, die nicht oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden können. Bleibt <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§ 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG</a> ohne Anwendung, überwiegt typischerweise das öffentliche Rücknahmeinteresse, weil die Rücknahme den Begünstigten dann nicht unzumutbar trifft.

## IV. Rücknahmeermessen, <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§ 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG</a>

Selbst wenn dem Vertrauen des Begünstigten die Schutzwürdigkeit fehlt und damit eine Rücknahmebefugnis besteht, ist die Behörde zur Rücknahme nicht verpflichtet. Als Rechtsfolge der – auch für den begünstigenden Verwaltungsakt einschlägigen – Rechtsgrundlage des <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§ 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG</a> sieht das Gesetz eine <b>Ermessensentscheidung</b> vor (<a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§ 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG</a>: "kann"). In den Konstellationen des <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§ 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG</a> ist das <b>Ermessen reduziert</b>: Die Rücknahme hat in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zu erfolgen. Auch in den übrigen Fällen fehlender Schutzwürdigkeit greift regelmäßig ein <b>intendiertes Ermessen</b>, sodass die Behörde den rechtswidrigen Verwaltungsakt typischerweise zurücknehmen sollte.

---

Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/ruecknahmeverbot-bei-beguenstigendem-va-48-abs-2-vwvfg
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
