Prüfschema · Öffentliches Recht

Rücknahmeverbot bei begünstigendem VA (§ 48 Abs. 2 VwVfG)

Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ist § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Rechtswidrige begünstigende Leistungsverwaltungsakte dürfen gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG unter bestimmten Voraussetzungen nicht zurückgenommen werden. Wie prüfst Du das Vorliegen dieser Voraussetzungen?
  1. I.
    Anwendbarkeit des § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG
  2. II.
    Tatsächliches Vertrauen
  3. III.
    Schutzwürdigkeit des Vertrauens, § 48 Abs. 2 VwVfG
  4. 1.
    Kein Ausschlusstatbestand, § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1-3 VwVfG
  5. 2.
    Abwägung Vertrauensschutz gegen öffentliches Interesse, § 48 Abs. 2 S. 1 und 2 VwVfG
  6. IV.
    Rücknahmeermessen, § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.